Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Das Dorf
Dorf Bous

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und iglichen Sachen, Nutzen, Gefällen, hersucht, und unhersucht, und darzu den
Kauffern in vorgenaunten massen verkauft und verkauffen, unser eigene arme
Leute in des vorgenannten Gotteshauses Hoch-Gericht zu Walschit hinder dem
obgenannten Gotteshauß zu Wadgaß, die jtzund do wohnend, oder künftiglich
hon denselben darkommen möchten, auch Gericht und Herrlichkeit darinn ge—
sessen und begütt sind, mit ihren Liber, und allen den Nutzen, und Gefällen,
wie bißheran inue gehabt, han solten und möchten, in solcher Wiese, daß das
borgenaunt Gottshuß, Abt, Prior, und Convent, und ihr Nachkommen, zu
Wadgaß, des alles vorgenannten und hernach geschrieben steht, nu fürohin zu
rzwigen Tagen vor ihr recht Eigenthum erblichen innhaben nutzen, bruchen, do
mit thun, und lassen, brechen und bussen, thun und lassen, nach ihrem Wohl—
zefallen; Sie mögen auch die arme Lute zu Buhs und Walschit hinter das
obgenannt Gotteshuß Wadgaß oder andern Herren, war sie gelangt, verhen⸗
lichen, und mit denselbigen Gotteshuß eigen Lute ohn allen unsern Erben,
Nachkommen und allermännigliches Hindernuß, oder Intrag; und haben heruff
vor uns, alle unser Erben und Nachkommen, unser Meyer, Scheffen-Gericht,
Heimberger, Büttel, Armlute, nnd Gemeinde zu Buhs in den Gerichts-Benden,
und auch die obgenanut Armlut zu Walschit gesessen sind, dem obgenaunten
Bottshuse, Abt, Prior, und Convent zu Wadgaß thun, hulden, geloben, und
schwören, sie und ihr Nachkommen nu fortane ewiglichen vor ihr recht Erb—
Herren zu haben, und zu halten, ihn auch geben und dienen, und thun nach
allem ihrem Willen; Und wir obgenannte Verkauffer verzeihen auch gäntzlich und
zumahlen vor uns und unsere Erbnehmer erblichen und ewiglichen uff alles das,
das in diesem Kanff bestimmt ist, und sonderlichen der Pflicht, der sie uns ver—
wandt sind geweßt, sie des nit me wieder zu hersuchen, alle Gefährde hind—
angesetzt. Und wir obgenannte Verkäuffer versprechen uns auch, daß. solches
unser halb Theil zu Buhs, auch die arme Lute, Dienst, Felde und Unfelde,
und alles, das vorgeschrieben steht, unser Eigenthum kein Lehen, Widum, oder
Morgengabe, und sonst niemantz verschafft, oder verpfändt, sondern dem obge—
nuannten Abt und Gottshuß fryzustellen und gut Wehrschafft thun und tragen
gen allermänniglich, so dike das noth geburen würde. Und ist dieser Kauff ge—
schehen um eilffhalbhundert guter Rhynischer Gulden der Churfürsten am Rhyne
Wehrung, der wir Verkauffer auch wohl bezahlt, und vor dato diß Brieffs em—
pfangen, der uns wohl begnüget, und sagen auch deshalb Abt und Couvent,
und alle ihre Nakomnien quitt, ledig, und guter Bezahlung loß, und wann oder
zu jeder Zeit, so dem obgeuannten Gottshuse Errung entstehen möcht, uff unsern
Kosten das Gotthuse bey diesem Kauff handhaben; Und ob es wäre, do Gott
bdor sy, daß wir obgenannte Verkäuffere, unser Erben, oder Erbnehmen, so
undüre wären, oder worden, und sich anders hierin herfünde, daß solche ver—
kauffte Güther nit fry, inmassen vorgeschrieben herfunden wurden, versprechen
wir vor uns by wahren steten truwen Ursassen, oder Herstatten, daß dem Gotts⸗
huß Wadgaß an Schaden sy. Wir verbinden uns auch in und mit Krafft dieß
Brieffs uns keinerley Restitution, oder Absolution, sonder alles, das wider die—
sen Kauff wäre, oder syn mögt, uns in keinem Weg zu gebrauchen; Wäre es
aber Sach, daß dem obgenannten Abt und Eonvent einigerley zufallen würde,
dadurch das Gottshuse Schaden nehme, oder sich Schadens versorcht zu bekom—
men, und wir dickgenannte Verkäuffer, oder unser Erben, oder wer diesen Brief
snhat, mit des Gottshauß Wissen und Willen uns mündlichen oder schriftlichen
darum hersucht, wie die Hersuchung geschehe, und wir sumich würden, und des
            
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