Lisdorf und Ensdorf.
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sie verschiedene Berechtigungen, z. B. in den Waldungen, welche jede Ge—
meinde nur auf ihrer Seite zu suchen hatte u. s. w. — In der Folge
wurden beide Bänne geteilt, deun das Repertoriem führt nuter RNr. 25
S. 29 einen Aceord der Bannteilung von Lisdorf und Ensdorf saumt
Quittung an. Da die Saar die natürliche Scheidungslinie bildete, so
(meint Köllner) kaun ich nicht recht einsehen, welche Teilung hier nötig
war, wenn nicht etwa besondere Rechte und Lasten zu teilen waren.
Köllner hat an anderer Stelle die Vermutung ausgesprochen „die
Herrschaft Lisdorf-Ensdorf habe dem Grafen Sigbert J. oder bereits des—
sen Vorfahren zugestanden, denn, sagt er, ich konnte unter den Schen—
eungsurkunden, wodurch diese Herrschaft an die Abtei Wadgassen kam, keine
andern finden, welche sich als Vesitzer dieses Gebietes darstellten, als die
Rachkommen Sigberts: Die Grafen von Saarbrücken und die aus deren
Haus entsprossenen gräflichen Geschlechter. Geringere Allodialgüter, welche
freie Leute (Milites) daselbst besaßen und an die Abtei veräußerten, bringe
sch natürlich gar nicht in Anschlag. Allein ich kounte mit dieser Ansicht
nicht vereisten, daß diese Herrschaft, nachdem sie an die Abtei Wadgassen
libergegangen war, nicht ebenso, wie das Allod Wadgassen, unter der Sou—
veränität von Saarbrücken geblieben ist, vielmehr unter lothringischer Lan—
deshoheit gefunden wird.
Zur Geschichte von Lisdorf und Ensdorf euthält die Chronik zahl—
reiche Angaben, auf die hier verwiesen wird. Lisdorf ist daselbst erwähnt
hei den Jahren: 1200, 18, 20*2, 2B 53, 30, 32, 33, 34,
17, 59, 60, 61, 64, 68, 82, S, 85, 87, 882, M,
0652, 99; 130022, 01, 05, 10, 15, 21, 23, 29, 35, 42, 72, 95;
1427, 42, 58, 62, 63, 66, 81; 1509, , 97; 1600, 07, 34, 83;
1700, 01, 23, 60, 91. — Von Ensdorf ist besonders die Aede
1179, 975 1274, 82, 85, 892, 9α, 2; 1310, 13, 42;
1427, 63, 66, 81; 1509 95, 97; 1611, 19, 22, 345; 1700, 23, 33.
Nach diesen Nachrichten (so fährt Köllner au anderer Stelle fort) hat
es den Anschein, daß die Grafen von Saarbrücken die ausschließliche Obrig—
keit, d. h. die Hochgerichtsbarleit, Grundherrlichkeit, Patrouat der Kirche
zusamt Zehnten daselbst gehabt haben, und daß diese Rechte, wie wir
gesehen haben, durch Teilung unter ihre Nachkommen zersplittert aber sue—
cessive sich unter den Händen der Abtei vereint haben, welche im Jahr
1300 im alleinigen Besitz derselben war. — Es bleibt indessen immer
toch dunkel, auf welche Weise diefse Herrschast geteilt war, ob etwa
Simon III. ein Viertel, die Grafen von Lützelstein ein anderes Biertel —
und die Grafen von Zweibrücken zwei Viertel der Herrschaft besessen haben;
genug, die oberherrlichen Rechte und das Hochgerichtsrecht waren so be⸗
gründet, daß die Abtei Wadgassen in denselben nie eine Anfechtung von
Seiten des Landessouverains, des Herzogs von Lothringen, erlitt. Die
Abtei nanute sich in Bezug auf diese Herrschaft: „Hoch-, Mittel- und
Nieder-Gerichtsherrn, Grund- und Bannherrn, Patronatsherrn und Deci—
matoren, mit Ausschluß auch eines jeden andern Hexrrn — ohne Gemein—
schaft irgend eines audern Teilhabers.“ Wir werden, fährt RKöllner fort,
nicht speciell untersuchen, welche Rechte der Herzog von Lothringen über
die Wadgassische Herrschaft Lisdorf-Eusdorf ausgeübt und beschränken uns