Full text: Geschichte der Abtei Wadgassen

D. Die Herrschaft Wadgassen. 
Bischof von Trier für sich in Auspruch, weil Wadgassen in seiner 
Diöcese lag. Diese Wahlfreiheit, welche das Kloster gegen weltliche 
Machthaber sowohl als auch gegen Bischos und Papst mit Erfolg zu 
verteidigen wußte, trug nicht wenig zu seiner Erhebung und quasi 
Unabhängigkeit bei, wodurch (sagt Köllner) die späteren Äbte ver— 
leitet wurden, sich den Landesherrn entgegenzustellen und die gänz— 
liche Unabhäugigkeit zu begründen bemüht waren. 
Das Kloster an sich besaß völlige Freiheit von allen Steuern, Auf— 
lagen und Abgaben. Bei dem Übergange an Frankreich 1766 wurde 
die Befreiung von Pensionen oder sonstigen Auflagen ausdrücklich vor— 
behalten. Dagegen wurden nach dem Vertrage von 1581 die klöster— 
lichen Gefälle in Lothringen zu einer Abgabe, dem Dixième oder 
Vingtième, herangezogen. Zur Reichssteuer und seit dem 30jährigen 
Kriege auch zu den Leistungen an die Landesherrschaft waren nur 
die Klosterunterthanen verpflichtet. 
Das Kloster war insbesondere frei von Zoll und Stempel in der 
Graffchaft Saarbrücken und hatte freien Handel und Debit (Allein— 
verkauf) von Salz, Tabak und Branntwein. 
Die Abtei Wadgassen übte in ihrem ganzen Territorinm die Grund— 
herrschaft aus, hatte das Recht, Kohlen, Erze ete. zu graben, sowie 
die Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei; ferner hatte 
sie das Recht, von ihren Unterthanen Fronden, Abgaben und Herr— 
schaftsdienste zu fordern. 
Die Abtei besaß die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit in 
ihrem ganzen Herrschaftsgebiete und übte dieses Recht vollkommen 
selbststärdig aus, ohne Einmischung eines andern. 
Das Kloster besaß das Patronats- und Decimations- (Zehnt-)Recht 
nicht nur in seinem Territorium, sondern weit darüber hinaus in 
den vielen Pfarreien, die wir später aufzählen werden und wovon 
die meisten dem Kloster incorporiert waren. 
Wenn wir die Beschreibung der Gerechtsame und Besitzungen der 
Abtei, welche diese dem Könige von Frankreich unterbreitete und von dem— 
selben anerkannt wurde, au Hand bekommen könnten, so dürften daraus 
vermutlich noch andere Freiheiten und Rechte zu Tage treten. Die auf— 
gezählten aber mögen genügen, um darzuthun, daß Wadgassen den freien, 
unmittelbaren Landesherrschaften wenig nachstand. 
Wenn Köllner meint, das Kloster Wadgassen habe in seinent ganzen 
Territorium die hohe Gerichtsbarkeit ausgeübt, so verstand er darunter selbst— 
verständlich nur die engere Herrschaft Wadgassen. Wenn aber unter den Be— 
griff der Herrschaft Wadgassen die sämtlichen Klosterunterthanen, sowie die 
freien Güter der Abtei gerechnet werden sollen, dann müssen dazu auch die 
Ortschaften gezählt werden, in welchen das Kloster, wenn nicht die hohe 
Gerichtsbarkeit, so doch Vogteigerechtsame oder auch nur grundherrliche 
Rechte besaß, und so weit das Besthauptrecht vom Kloster ausgeübt werden 
durfte. Demnach haben wir zu unterscheiden: 1. Ortschaften unter dem Hoch— 
gericht Wadgassen, 2. Wadgasser Vogteien, 3. Wadgasser Propsteien und 
4. Zerstreutliegende freie Güter, Häuser und Höfe der Abtei Wadgassen. 
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