D. Die Herrschaft Wadgassen.
Bischof von Trier für sich in Auspruch, weil Wadgassen in seiner
Diöcese lag. Diese Wahlfreiheit, welche das Kloster gegen weltliche
Machthaber sowohl als auch gegen Bischos und Papst mit Erfolg zu
verteidigen wußte, trug nicht wenig zu seiner Erhebung und quasi
Unabhängigkeit bei, wodurch (sagt Köllner) die späteren Äbte ver—
leitet wurden, sich den Landesherrn entgegenzustellen und die gänz—
liche Unabhäugigkeit zu begründen bemüht waren.
Das Kloster an sich besaß völlige Freiheit von allen Steuern, Auf—
lagen und Abgaben. Bei dem Übergange an Frankreich 1766 wurde
die Befreiung von Pensionen oder sonstigen Auflagen ausdrücklich vor—
behalten. Dagegen wurden nach dem Vertrage von 1581 die klöster—
lichen Gefälle in Lothringen zu einer Abgabe, dem Dixième oder
Vingtième, herangezogen. Zur Reichssteuer und seit dem 30jährigen
Kriege auch zu den Leistungen an die Landesherrschaft waren nur
die Klosterunterthanen verpflichtet.
Das Kloster war insbesondere frei von Zoll und Stempel in der
Graffchaft Saarbrücken und hatte freien Handel und Debit (Allein—
verkauf) von Salz, Tabak und Branntwein.
Die Abtei Wadgassen übte in ihrem ganzen Territorinm die Grund—
herrschaft aus, hatte das Recht, Kohlen, Erze ete. zu graben, sowie
die Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei; ferner hatte
sie das Recht, von ihren Unterthanen Fronden, Abgaben und Herr—
schaftsdienste zu fordern.
Die Abtei besaß die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit in
ihrem ganzen Herrschaftsgebiete und übte dieses Recht vollkommen
selbststärdig aus, ohne Einmischung eines andern.
Das Kloster besaß das Patronats- und Decimations- (Zehnt-)Recht
nicht nur in seinem Territorium, sondern weit darüber hinaus in
den vielen Pfarreien, die wir später aufzählen werden und wovon
die meisten dem Kloster incorporiert waren.
Wenn wir die Beschreibung der Gerechtsame und Besitzungen der
Abtei, welche diese dem Könige von Frankreich unterbreitete und von dem—
selben anerkannt wurde, au Hand bekommen könnten, so dürften daraus
vermutlich noch andere Freiheiten und Rechte zu Tage treten. Die auf—
gezählten aber mögen genügen, um darzuthun, daß Wadgassen den freien,
unmittelbaren Landesherrschaften wenig nachstand.
Wenn Köllner meint, das Kloster Wadgassen habe in seinent ganzen
Territorium die hohe Gerichtsbarkeit ausgeübt, so verstand er darunter selbst—
verständlich nur die engere Herrschaft Wadgassen. Wenn aber unter den Be—
griff der Herrschaft Wadgassen die sämtlichen Klosterunterthanen, sowie die
freien Güter der Abtei gerechnet werden sollen, dann müssen dazu auch die
Ortschaften gezählt werden, in welchen das Kloster, wenn nicht die hohe
Gerichtsbarkeit, so doch Vogteigerechtsame oder auch nur grundherrliche
Rechte besaß, und so weit das Besthauptrecht vom Kloster ausgeübt werden
durfte. Demnach haben wir zu unterscheiden: 1. Ortschaften unter dem Hoch—
gericht Wadgassen, 2. Wadgasser Vogteien, 3. Wadgasser Propsteien und
4. Zerstreutliegende freie Güter, Häuser und Höfe der Abtei Wadgassen.
3