291
D. Die Herrschaft Wadgassen.
J. Das Texritorinm im allgemeinen.
Vechte der Abtei.
Nus den chronologischen Aufzeichnungen ist zu ersehen, wie namentlich
sür Zeit der Entstehung und weiter bis gegen Ende des vierzehnten, selbst
noch des fünfzehnten Jahrhunderts, das Kloster mit Gütern, Renten, Pa—
tronaten, Zehnten und Zuwendungen anderer, verschiedener Art reich be—
schenkt wurde. Besonders waren es die Grafen von Saarbrücken und
hre Verwandten, welche in den ersten Jahrhunderten durch ihren frommen
Eifer ein gutes Beispiel gaben, indem sie das Kloster Wadgassen, ge—
wissermaßen als ihr Familienkloster ansahen, in dessen Kirche viele von
ihnen eine Ruhestätte fanden. Das Promemoria (8 12) macht aber
darauf aufmerksam, „daß die so gestiftete Abtei in der Folge mehr frei—
adelige Güter, deren Besitzer meist fremde und keine gräflich nassauische
Unterthanen waren, an sich gekauft, und andere ex oblatione fidelium
lals Lehnsgeschenke) nebst verschiedenen Renten und Gefällen erhalten habe.“
Die erworbenen Gebiete schlossen sich mit der Zeit immer dichter zusam—
men, so wie sich schließlich alle Rechte in den jetzt Wadgassischen Ort—
schaften in den Händen der Abtei vereinigten. Anfangs auf das kleine
Territorium der „Pfarr Wadgassen“ beziehungsweise der Meyerei Hosten—
hach beschränkt, erweiterte sich die Herrschaft Wadgassen über eine Reihe
der benachbarten Ortschaften: Lisdorf, Ensdorf, Bous, halb Griesborn,
halb Differten, die Dörfer Lummerscheid, Wahlscheid und Höchen und
sogar über einige Ortschaften an der Blies, in der Pfalz und in Loth⸗
riugen, als: Reunkirchen ,2, Spiesen *4, Ensheim mit Sengscheid und
Reichenborun, — die Vogteien Eschringen, Gersweiler an der Blies, Neun—⸗
kirchen bei Saargemünd, St. Johannes-Rohrbach, Düren, Willingen u. a.,
endlich die Propsteien Merzig, Bockenheim und Hagenan.
In all den genannten Ortschaften hatte die Abtei Wadgassen ent—
weder ganz, d. h. mit Ausschluß eines andern Berechtigten, oder nur zum
Teil, d. h. in Gemeinschaft mit andern Herrschaften, leibeigene Unter—
thanen und übte über dieselben herrschaftliche Rechte aus. — Die Rechte
und Freiheiten der Abtei stellt Köllner in folgender Weise zusammen:
1. Ein wichtiges und vorzügliches Recht der Abtei Wadgassen war die
freie Wahl der Äbte, die dem Convente nach der Stiftungsurkunde
dergestalt zukam, daß die Conventualen einen Abt aus ihrer Mitte
wählen konnten. Wohl waren die Äbte (seit 1466) verbunden, die
Bestätigung ihrer Wahl bei den Landesherrn in Saarbrücken, (später
auch in Paris), sowie bei dem Abte von Premontréè als Ordens—
general nachzusuchen. (Der Herzog von Lothringen mußte eine Zeit—⸗
lang ebenfalls um Bestätigung angegangen werden, weil der Herzog
Hoheitsrechte über das Kloster geltend machte, die er 1581 wieder
qufgab.) Das Recht der Konfekration oder Einweihung nahm der