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gingt über die Reclamationen des Fürsten von Nassau. Es konnte sich
nicht berufen auf die Überweisung dieser Angelegenheit au das diploma—
tische Comitéè ,, weil eine Überweisung nicht ein Gesetz des Königreiches
aufhebt. Ich beantrage daher die Vorladung des Generalprocurators
Syndicus (des Moseldepartements). Beifall!
Ducoz: Ich stelle fest, daß das Directorium sich offenbar der Auf—
lehmung schuldig gemacht hat; denn es hat höchst eigenmächtig mit den
Agenten des Fürsten von Nassau verhandelt und zwar, um ihren Reclama—
tionen Recht zu verschaffen, und daß es sich das Recht angemaßt hat, die
Ausführung eines Gesetzes zu suspendieren und Eure Decrete zu verachteu.
Cambon: Es ist nicht möglich au den Thoren des Könuigreiches
und an einer so wichtigen Grenze ein gegenrevolutionaires Directorium im
Auite zu lassen. Ich beantrage daher, daß es suspendiert werde.
Ruhl: Man muß wenigstens den Generalprocurator-Syndicus vor—
laden. Das Directorium konnte sehr wohl wissen, daß gerade im Kloster
zu Wadgassen sich die Gegenrevolutionaire versammeln, daß dort alle Com—
plotte von ihnen geschmiedet werden. Durch diese Abtei fand Mendel, der
infame Mendel, deutschköniglicher Oberst, die Mittel, sein Regiment und
das von Saren desertieren zu lassen; der infame Wurmser, der zu Landau
commandierte, und der heute Emigrant ist, giug dort alle Tage ein und aus;
diese Abtei ist das Rendevous aller Beziehungen, die er mit dem Fürsten unter—
hielt. Befahl nicht alles das dem Directorium eine peinliche Uberwachung
dieser infamen Möncherei, die ein zweites Sodoma ist, um nicht mehr zu sagen!
Die Versammlung taäadelt das Directorium und decretiert, daß der
Generalprocurator-Syndicus sich innerhalb acht Tagen vor den Schranken
der Rationalversammlung einfinden müsse, um Recheuschaft über sein und
des Directoriums Betragen zu geben.
Nun konnten die Mönche über das Schicksal der Abtei nicht mehr im
Zweifel sein, wenn sie nicht noch einige Hoffnung hegten, wegen des in—
wischen begonnenen Feldzuges der Deutschen und Preußen nach der Cham—
pague. Am 17. August 1792 überreicht Wadgassen dem Reichskammer—
gerichte in Wetzlar noch eine unterthänige Supplication, welche jedenfalls
(habe den Inhalt nicht an Hand) die Sicherstellung der klösterlichen Güter
in Deutschland zum Zwecke hatte. Wenige Tage nachher sind die Mönche
gezwungen, die Stätte ihrer Wirksamkeit in Wadgassen zu verlassen,
worüber der nachfolgende Akt ausführlich berichtet.
1792 sept. 5. Capitelact des Capitels von Wadgassen
bei Gelegenheit des mit Gewalt erzwungenen Auszuges
aus seinem Hause
Wir Abt, Prior und Mönche, die wir das Haus und die Gemeinschaft der
Abtei Wadgassen vom Orden der Prämonstratenuser ausmachen, unterrichtet, daß
ttachdem von der Nationalversammlung am 29. des letzten Juli erlassenen und
lvom König! nicht bestätigten Decrete der Distrikt (Bezirk) Saarlouis jedes
Mittel gebrauchen wollte, um uns nicht nur unserer Rechte und Besitzungen,
sowohl der beweglichen wie unbeweglichen, zu berauben, sondern auch, um gegen
unsere Personen alle Belästigungen und Verfolgungen auszuüben, hatten be—