Promemoria 1791.
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worden, hat bei den ausgetauschten abteilichen Ortschaften Hostenbach, Schaf—
hausen, Werbel, und verschiedenen iezt in Lothringen gelegenen Mayerhö—
fen ꝛc. seine ebeumäßige Anwendung, die so wenig, als jene, zum Natio—
lttalfond können gezogen werden; sie müsten ihr dann auf eine annehmliche
Weise vergütet- und Sie derentwegen schadlos gehalten werden.
* 48. Erkennt die National-Versammlung die von ihren Königen ge—
machte Staatsschulden, hält Sie sich verbunden, diese zu bezahlen; so müs—
sen ihr die Friedensschlüsse und Verträge, so muß der von der Krone, un—
ter Kaiserlicher und Reichsgarautic, geschlossene Tauschvertrag von 1766,
durch welchen die Abtei unter die nur bedingte französische Hoheit gekom—
men, nach dem Völkerrecht ihr eben so heilig und verbindlich seyn. Denn
es ist Grundsaz aller bürgerlichen Gesellschaften, daß solche Zusagen und
Pacta publica müssen gehalten- es ist besonders ein eigener, durch das
allgemeine Staatsrecht läugst geheiligter Natiosalgrundsaz, daß die Eigen—
thumsrechte verehret- und alle dabei geschüzt werden müssen. Die Abtei
hoft also, daß dieser Schuz ihr ebenmäßig angedeihen- daß sich darüber
nticht hinausgesezt- daß den sich vorbehaltenen, von teutschen Reichswegen
garantirten Bedingnissen ihres kapitulationsmäßigen Ueberganges au Frank—
reich, von der National-Versammlung nicht werde und könne zuwider ge—
handelt werden.
3 49. Tieser Gedanke, diese Hofnuug allein hat, im Aufange der
szigen Revolution in Fraukreich, Sie wegen ihres Schiksals beruhiget.
Selbst, als die National-Versammlung die Güter der französischen
Geistlichkeit und Klöster, zu Bezahlung der Staatsschulden, der Nation zu—
gehörig erklärte, hat die Abtei noch immer dafür gehalten, daß dieses Sie
nicht treffen- daß Sie unter dem Schicksal der ursprüngkich frauzösischen,
willkührlich aufgenommenen Klöster uicht begriffen seyn- und Sie mit sel—
bigen in eine Klasse nicht könne ggworfen werden; deun Sie ist nicht
willkührlich, Sie ist mit vorbesagten Bedingnissen, mit der verbindlichsten
Zusicherung auf Friedensschlüsse, auf rechtskräftige Urteln und Verträge,
unter frauzösische Bottmäsigkeit gekommen. (5 41 80qq.) Diese müssen ihr
gehalten- nach diesen muß Sie bei ihren wohl erworbeneu Rechten und
Freiheiten geschüzt und gehandhabt werden, wie Sie selbige unter Nassau
besessen hat, und wie nach ermeldten Fricdensschlüssen, Urteln und Ver—
trägen diese ihr zu ewigen Zeiten rechtmäßig zustehen müssen.
8 59. Das alles hat Sie in vorbesagtem Meémoire raisonné so
überzeugend dargethan, daß ihr die Auwendbarkeit jener National-Schlüsse
auf Sie kaum deukbar geschienen hat, vielweniger, wie die Sanctionirung
derselben, so viel Sie betrift, gegen das geheiligte Wort Ludwigs des Al',
(welches alle Thronfolger und die Nation, die es immer bleibt, verbindet)
Seiner jetzt regierenden Königlichen Majestät mit Recht könne zugemuthet—
und wie jene Schlüsse auf Sie mögen ausgedehnt werden. (5 42.)
Die oben (F 5) bemerkte, der Protestation Num. 31. ohngeachtet,
manu militari ihr abgenöthigte Inventarisation, und was die neuere Nach—
richten melden, lassen jedoch nun, leider! Sie das Gegentheil besorgen, daß
Sie in das, den ursprünglich französischen Klöstern zugedachte Schiksal mit
verde fortgerissen werden, wenn Sie, mit andern bedrukten Ständen und
Gliedern des Reichs, keine wirksame Hilfe dagegen erhält.