Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Promemoria 1791.

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wie so eben gemeldet, sehr eingeschränkt sey; mithin auch nur diese ver—
tanscht- und mit ihrer Einwilligung an Frankreich könne übertragen wer—
den; daß aber, (weil die Abtei, mit ihren Ortschaften, dem Reich kontri—
hnabel) dazu auch die Kaiserliche und Reichs-Einwilligung nötig sey.
F5 38. Die Krone Frankreich sieht selbst die Nothwendigkeit dieser dop—
pelten Einwilligung ein, wie mit damaliger Korrespondenz erweislich ist.
Auf dringende Verwendung willigt endlich die Abtei in den Kapitel-Schlüssen
bom 10. Dezember 1766 und 9. Jenner 1767 jedoch anders nicht, als
mit der ausdrücklichen Bedingnis und dem Vorbehalt dazu ein:
daß Sie, wie bis hieher unter Nassau-Saarbrükischer Landeshoheit, so auch
in Zukuuft, nach dem Uebergange unter die Souveränität der Krone Frank—
reich, bei ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten, Besizungen und Immuni—
täten, in Gemäßheit ihrer Fundation, der Urteln und Vergleiche, ferner blei—
ben⸗ die freie Abtswahl ihr gelassen Sie mit keiner Pension oder sonstiger
Auflage belästiget werden- und auch in Zukunft ihr die Aufnahme teutscher
Novizen freistehen solle.
3 39. Nun war noch die Kaiserliche und Reichs-Einwilligung übrig,
um einen nicht unbeträchtlichen fünf viertel Stunden langen, und zwei
breiten, dem Reich kontribnablen Strich Landes davon abkommen zu las—
sen, und an eine fremde Macht zu übertragen.
Um diese bewirbt sich deswegen, mit vornehmlichem Bezug auf diese
Abteiliche Einwilligung, der damals regiereude Herr Fürst zu Nassau—
Saarbrücken den 7. März 1767 in einem allerunterthäuigsten Schreiben
an weiland Kaiser Josephs des II. Majestät.
F 40. Allerhöchstdieselben bringen dieses Gesuch den 4. November
1767 durch das Kommissionsdekret (in welchem wieder hauptsächlich auf
jene bedingte klösterliche Einwilligung (K 38) sich bezogen wird) an die
Reichsversammlung, und auf das Reichsgutachten vom 3. Februar 1768
erfolgt den 15ten die Kaiserliche Ratifikation dieses Tauschvertrages, in
welcher die Beibehaltung der abteilichen Rechte, Freiheiten und Besizungen
XB. in- und ausser Teutschland ihr nun auch von ganzen Reichswegen
garantiret werden.
F 41. Gleichwie also die Abtei diese Garantie selbst dem Fürstlich—
Rassauischen Hanse zu verdanken hat; so lebt Sie auch der ganz zuver—
sichtlichen Hofnung, daß Sie von Hochdiesem, der in dem Tanschvertrage
enthaltenen Zusage gemäß, in ihren zum Reich noch gehörigen, diesseits der
Saare liegenden Dörfern, Höfen, Ländereien, Gütern und Renten den
Landesherrlichen Schnuz ungestört fortgeniessen- und es derentwegen keines
unuti de non contraveniendo, feiner Schadlosklage bedürfen werde.
8 42. Die Königliche Ratifikation des Tauschvertrags ist nachher
also geschehen:
Nous ayant agréable la susdite convention generale et definitive en tous
at chaouns des points et articles, qui y sont contenus eêt declarés, avons
iceux ftant pour notis, que pour nos sieritiers et Successcurs, aecentés,
—urés, rutificæ et confirmés et par ces presentos signées do notre Main,
acceptons, approuvons, ratifions, et confirmons et le tout promettons en
—D DDD
ni venir au contraire, directomont et indireetemont, en quolemo orto oet
            
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