176
C. Chronik der Abtei Wadgassen.
und in den weitern Präliminarien vom 28. August 1736 ward verabredet:
wenn einige Distrikte streitig wären, daß zu Vermeidung künstiger Irrungen
darüber mit den benachbarten Reichsständen sich gütlich solle verglichen werden.
Im XVI. Art. des Definitivtraktats von 1738 ist dieses nochmals vor—
behalten worden; weil verschiedene Besitzungen der teutschen Reichsstände
in die Grenzen Frankreichs, und manche französische in die Reichsgrenzen
eingeschlossen waren.
8 34. Im III. Artikel sind übrigens die Westphälisch- und Ryswi—
kischen Friedensschlüsse (6 29—31) wieder zum Grund gelegt worden.
8 35. Die Besorgnis, daß die Abtei in den, zufolge dieses Friedens,
zwischen Frankreich und Nassau-Saarbrüken längst vorgewesenen Länder—
austausch mit dörfte eingeflochten werden, hatte ihr bei dem Vergleich
von 1759 (8 28) schon die Vorsicht angerathen, daß Sie in dessen 21
Artikel sich versprechen ließ:
daß, wenn wegen einem Austausch Klösterlicher Distrikte von der Krone Frank—
reich Propositionen geschehen sollten, ihr davon Nachricht zu geben sey,
damit Sie dagegen auf allen Fall sich verwahren- oder wegen Beibehal—
tung ihrer Rechte und Immumnitäten sich selbst vorsehen könne. Eine Nach—
richt, die ihr so bald nicht ist zugegangen, als es vielleicht zu wünschen
gewesen wäre.
8 36. Indessen hatten die Negotiationen zu Nanzig ihren Fortgang
und der Tauschvertrag kam den 15. Februar 1766 wirklich zu Stande.
Um die Grenzen der Vestung Saarlonuis noch mehr zu erweitern, war
die Austauschung der Abtei Wadgassen, mit ihren jenseits der Saar ge—
legenen Dorfschaften und Höfen, der Krone Frankreich ein sehr anliegen—
der Gegenstand.
Um diesen zu erleichtern, wurden deswegen gleich im Eingange
des Tauschvertrages die Westphälisch- und Ryswikischen Friedensschlüsse,
(S29-31) die ältern Verträge zwischen Lothringen und Nassau von 1581,
1621, 1623, und der von der Reichsdeputation vermittelte von 1669,
besonders aber die Kameralurteln (5 25) und die neuern Verträge von
1729 und 59 (3 27—29) wieder zum Grunde gelegt. Nur die sehr
limitirte Landeshoheit, wie sie vor diesem Nassau über
die Abtei hatte, und ihm fast nur in honorificis, nach dem
blosen Besizstande des Entscheidjahres 1624 weiter aber
nmicht zuerkannt war, (ßF 26—29) ward im 23. Art. der Krone
Fraukreich übertragen:
Sie soll (heißt es) unter Königlich-französischer Hoheit die Rechte und Frei—
heiten fortgeniessen- wie sie ihr, vermög ihrer Stiftung, nach den Kammerge—
richtsurteln und den vorbesagten Verträgen (die alle dem Vertrage beigelegt
werden) zuständig sind, und wie Sie selbige unter der Reichshoheit vormals
genossen hat.
8 37. So wenige Bedenklichkeit das Fürstlich-Nassauische Hauß bei
dem Austausch der Abtei hatte; so konnte dem Königlichen Ministerio in
der darüber geführten Korrespondenz doch nicht verhalten werden, daß die
Nassauische Landeshoheit über die Abtei und ihre Unterthanen, durch die
ursprünugliche Stiftung, (F 8 soq.) durch die Erkenntnisse des Kaiserlichen
Kammergerichts, (8 25) durch die verbindlichsten Verträge, ( 26 28. 461