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O. Chronik der Abtei Wadgassen.
sich am 26. Februar 1791 mit einer Denkschrift (dem oft erwähnten
Promemoria) an Kaiser und Reich, dieselben, gestüßt auf den Vertrag
von 1766, um Schutz und Hilfe auflehend. Diesem Promemoria, welches
auch über die Geschichte des Klosters interessante Aufschlüsse gibt, soll nun
auch hier Raum gegeben werden:
Promemoria
für die seit ihrer ersten Stiftung zum teutschen Reich gehörige, durch den
zufolge des Wiener Friedensschlusses von 1738 zwischen
dem Fürstlichen Hause Nassau-Saarbrücken und der Krone Frankreich,
im Jahre 1766 zu Stand gekommenen Länder-Austausch Vertrag,
an Höchstdiese übergegangene
Teutsche Abtei Wadgassen Prämonstratenser Ordens,
die von der
französischen National-Dersammlung
wegen der geistlichen Güther und Klöster in ihrem Königreich, neuerlich
gefaßte Entschließungen betreffend:
5 1. Welltkündig ist es, welche Entschliessungen, nach der jüngst in
Frankreich sich ereigneten großen Revolution, die National-Versammlung
unter andern auch in Absicht der Klöster und geistlichen Güther zu fassen
gut gefunden hat.
F 2. Obschon nun die Abtei Wadgassen, nach dem 1766 zwischen
der Krone Frankreich und dem Fürsten von Nassau-Saarbrücken, (in des—
sen Territorio Sie sonst gelegen war) getroffenen Länder-Austausch und
deren Abtretung an diese Krone, samt ihren linker Seits der zur Gräuze
bestimmten Saar gelegenen Ortschaften, mit limitirter Superiorität jetzt
zu diesem Königreich gehöret; (5 37. seq.) so glaubt Sie doch, daß be—
sagte Entschliessingen auf Sie, als eine gewissermaßen noch für auslän—
disch anzusehende Abtei, nicht erstrekt- und in Ausübung gebracht werden
können; daß Sie vielmehr, nach dem besondern Verhältniß ihrer ersten
Stistung, bei dem darauf sich gründenden, bei entstandenen Mißhelligkei—
ten allemal oberstrichterlich anerkannten Besizstande, mit dem Sie nachher
vom teutschen Reich ab- und unter französische Souverainität gekommen, bei
ihren Besizungen gelassen-daß in Ansehung ihrer, einer Ausnahme noch
mehr müsse Statt gegeben werden, worauf die im Elsaß begütherte deutsche
Reichsfürsten, die Ritterschaft und Clerifey ꝛc. mit so vielem Recht be—
stehen; weil durch den Ryswikischen Frieden von 1697 die Provinz Fh
saß, mit ausdrüklich zugesicherter Beybehalt- und Fortgeniesung ihrer bis—
herigen Rechte, und ihrer sowohl in- als ausländischen Besizungen, von
Kaiser und Reich an die Krone Frankreich abgetreten worden. (8 30 860.)
83. Auf eben die Weise ist auch die Abtey Wadgassen mit aus—
drücklichem Vorbehalt ihrer bisherigen Rechte, Immunitäten und Besizun—
gen, nach ihrer nöthig gewesenen vorgängigen Einwilligung, die durchaus
bedingt war, (J 38.) an Frankreich uͤbergegangen.
8 4. Diese ganz besondere Bewandniß einer an den äussersten Gren—
zen des Königsreichs gelegenen Abtei konnte freilich der National-Versamm—
lung unbekannt seyn. Sie hat deswegen von ihrem eigends dahin gereißten