C. Chronik der Abtei Wadgassen.
und Verglichen, nach wie vor, von dem Teutschen Reich abhängig, und unter
der Landesherrlichen Gerichtbarkeit des Hauses Nassau verbleiben; auch die
Erkenntnüs über die zwischen sothatem Hause und der Abtey, wegen ermeldten,
nicht abgetrettenen Ortschafften sich allenfals ereignende Zwistigkeiten, wie vorhin
denen Reichsgerichten allein zustehen. ꝛc. ꝛc.
An Ihro Königliche Majestät und unter Dero Hoheit tritt der Fürst
zu Nassau folgende, linkerseits der Saar und der Stadt Saarlouis nah—
und wohlgelegene Dörfer, kleine Dörfer und Höfe ferner ab, vornehmlich:
das Dorf Ueberherru, das Dörflein Friedrichsweiler, den der Gemeinde
Friedrichsweiler eigenthümlich zugehörigen Hof Indelbronn, den Linseler
Hof, die Dörfer Wilhelmsbrunn und Dhiesen und das dem Fürsten zu—
ständige Antheil des Dorfes Spittel sowohl mit ihren Bezirken und Zu—
behörungen, worin solche immer bestehen mögen, als denen dem Fürsten
darüber gebührenden oder gebühren sollenden Gerechtssamen der Landes—
herrlichkeit, Gerichtbarkeit, herrschaftlichen Renten, Ländereien und Wal—
dungen, mit der Ausnahme jedoch, daß, da das Eigenthum und die Nutz—
nießlichkeiten des ersagten Linseler Hofes der Abtei Fraulautern zustehet
der Fürst nur allein die Landesherrlichkeit und die Gerichtsbarkeit über
diesen Hof, nebst der Befugniß, denselben zu den außerordentlichen Auf—
lagen beizuziehen, unter Königl. französischer Hoheit übergibt.
In Betracht aber diese Dörser und Höfe ohne dieselbige absondernde,
umringende und dazwischen liegende Theile des großen Nassauischen so
genaunten Warnet-Waldes, nicht abgetreten werden können: so übergibt
der Fürst gleichergestalt, unter Königl. Französische Hoheit, mit allem Eigen—
thumsrecht, sothane sämmtliche Stücker Warnet-Waldes, welche ermeldete
Dörfer, Höfe und ihre Bänne scheiden, und umringen, dergestalt, daß
hiernächst, wenn beiderseitige Commissarien, nach erfolgter Bestätigung
gegenwärtiger Convention, zur Absonder- und Aussteinung beiderseitiger
Hoheiten schreiten, darin eine so viel möglich gerade und ordentliche Grenz—
Scheidungs-Linie gezogen werden soll.
Da die katholische Religion allein, mit Ansschließung aller andern,
in denen, nach Maßgabe des 17. 18. und 19. Artikels gegenwärtiger
Convention an den Fürsten zu Nassau abgetretenen Orten zu allen Zeiten
ausgeübt worden; so soll dieselbe anuch künftig mit ihren Gerechtsamen,
Geopräuchen und Ceremonien, unter der geistlichen Gerichtbarkeit ihrer ver—
ordueten Bischöfe, auf die nämliche Art und Weise, wie bisher unter Königl.
Französischer Hoheit, ohne selbige, unter was vor einem Vorwand es sein
möge, weder im ganzem noch in einigem Theil zu beeinträchtigen, allda
beibehalten bleiben: wie dann auch die in ersagten abgetretenen Orten
wohnende Pastoren und übrige Geistliche mit ihren Nachfolgern, bei denen
bisher unter Ihro Majestät des Königs genossenen vorzüglichen Gerecht—
samen, Freiheiten, Befreiungen, Gütern, Zehenden, Ländereien, Zinsen,
Gebühren und allen andern ihren Personen und Aenitern anklebenden
Rechten fernerhin belassen werden sollen.
Soll (Art. XXXIV) gegenwärtige Convention bestätiget, und die gehöriger
massen ausgefertigte Bestätigungen in Zeit sechs Wochen, von dem Tage der
Unterzeichnuung ersagter Convention anzurechnen, gegen einauder ausgewechselt
werden. Zu dessen Urkund Wir unterzeichnete Commissarien Ihro Königlichen