Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

1766.

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Frankreich verzichtet auf seine Ansprüche an Wustweiler, Niedersal—
bach, den Meierhof Kirschhof, Hochstadt (ist Höchsterhos), Weilerhof (Wust—
weilerhof), an dem Steilerswalde; es tritt ab: die Meierei Kriechingen—
Püttlingen, welche besteht aus 1) Püttlingen, 2) dem kleinen daueben
liegenden Dorf Luisenthal, vormals Rockenhausen genannt, 3) Obersalbach,
1) einem Theil von Reisweiler, davon den andern Theil unter Reichs-—
hoheit der Baron von Hagen besitzt, 5) einem Theil des Dorfes Fahl—
scheid, wobon der andere Theil unter nämlicher Hoheit dem Fürsten von
NRassau zugehört. Ferner: Wiesbach, Humes, Kutzhof; endlich die Hälfte
von Uchtelfangen und Kaisen, welche die Freiherrn von Buseck als loth—
ringische Vasallen inne haben.
Dahingegen übergicbt (Artikel XXII.) an Ihro Königl. Majsestät und unter
DTero Hoheit der Fürst zu Nassau die Landesherrlichkeit, Gerichtsbarkeit, Stif—
tungsvorzüglich; und nutznüßliche- samt allen denselben zugehörigen oder zuge—
hören sollenden Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie immer betitult oder benennet
werden mögen, über die Abtey Wadgassen Prämonstratenser Ordens, und die
von selbiger abhangende Dörfer, Höfe und Zubehörungen, lincker Seits des
Saarflusses in der Gegend der Stadt Saarlouis gelegen, nemlich die Dörfer
Hosteubach. Schhafhausen und Werbel, den Mayerhof Spurck, benebst
allen dem Fürsten über den halben längst dem Bezirck ersagter Abtey und derer
aur benahmten abgetrettenen Dörfer herfliessenden und mit se'nem Lincken Ufer
selbige natürlich begränzenden Saarfluß zustehenden Hoheits-Nechten, dergestalt,
daß die Mitte dessen Laufs künftig die Scheidung zwischen Franckreich und dem
Teutschen Reich machen soll. Wie dann auch Ihro Königl. Majestät die Hoheit
und alle Gerechtsamen des Fürsten über diejenige im Warnet gelegene fünfzehen
Huudert Morgen Waldung haben sollen, welche er im Jahr 1759 mit völligem
Eigenthum erwehnter Abtey, statt deren in diesem Nassauischen Wald gehabten
Brenn- und Bauholtz- wie auch Wein und anderer Gerechtigkeiten überlassen hat.
Und da diese, denen, im Z3ten Artickel, der zu Wien am 28ten Augusti 1736
geschlossenen Convention festgestellten Grundsätzen gemäße Abtrettung, von
Seiten des Fürstens von Nassau nicht anders als mit der Bedingung geschehen,
daß ersagte Abtey unter Königl. Französischer Hoheit diejenige Gerechtsamen,
Privilegien, Freyheiten und Befreyungen gleichergestalt ferner geniessen solle,
welche selbiger sowol vermög ihrer Stifftung und derer zwischen dem Hauß
Nassan und ihr, in verschiedenen Zeiten, besonders in den Jahren 1729 und
1759 gemachten Verträgen und Verglichen, als auch in Kraft derer in dem
non 1729 angezogenen Urteln des Kayserlichen und Reichs-Cammer-Gericht zu
Wetzlar gebühren und zuständig, und von welchen Verträgen und Urteln durch
den Nassauischen Commissarius Stutz, beglaubte Abschrifften vorgeleget worden
sind: So bestättigen Ihro Königl. Majestät ermeldeter Abtey alle zufolge
derer in gegenwärtigem Artickel angeführten Wetzlarer Cammer-Gerichts-Urteln,
Verträgen und Verglichen, ihr zukommende Gerechtsamen, Privilegien, Frey—
heiten, Befreyungen und Gerichtsbarkeit, um unter Allerhöchst Dero Hoheit
selbige auf die nemliche Weise, wie bisher unter der Hoheit des Teutschen
Reichs zu geniessen.
Was aber die, der Abtey in dem übrigen Theil der Graffschafft Saar—
brücken zugehörige, in dieser Abtrettung nicht mitbegriffene Dörfer, Höfe,
Läudereyen, Renten und andere Güther, es seye unter welcher Benennung es
wolle, anbetrifft, die sollen nach Maßgabe derer obangezogenen Urteln, Verträgen
            
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