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O Chronik der Abtei Wadgassen.
nehmung der Interessenten „Von Ambtswegen Salvo Jure cujuscunquo
confirmirt.“ — Ensheim 12. Februar 1765.
1766 feb. 15. Die Mönche von Wadgassen hatten wohl alle Ur—
sache, jenen Vertrag von 1759 nach allen Seiten und Beziehungen mit
Rechtssicherheit ausstatten zu lassen, weil sie ein offenes Auge hatten für
das, was inzwischen geschah. Durch den Wiener Vertrag vom 28. August
1736 war nämlich bestimmt worden, daß Lothringen nach dem Tode des
Königs Stanislaus Leczynski an Frankreich fallen sollte. Die Franzosen
warteten indes dieses Ereignis nicht ab, und hausten in Lothringen wie
in einer französischen Provinz. Das können wir schon daran erkennen,
daß sie mit dem Fürsten von Saarbrücken einen Grenzvoertrag mit darauf—
folgendem Gebietsaustausch verabredeten, welcher am 15. Februar 1766, also
vor dem Tode des lothringischen Königs, der am 23. Februar starb, zu—
stande gekommen war. Mit diesem Tage kam nun Lothringen definitiv an
Frankreich, wozu nach dem Vertrage vom 15. Februar 1766 nun auch die
Abtei Wadgassen nebst einigen andern Ortschaften übergehen sollte.
Wir sehen uns daher veranlaßt, jenen Vertrag nach dem Promemoria
und nach RNießen im Auszuge hier mitzuteilen:
Haupt- und schließlicher Tausch-Vertrag zwischen Ihro
Königl. Majestät von Frankreich und dem Fürsten zu
Nassau-Saarbrücken.
Da Ihro Allerchristlichste Majestät und der Fürst zu Nassau-Saarbrücken
mit Widerwillen diejenigen Strittigkeiten in Erwegung gezogen, welche schon so
lange zwischen ihren Vasallen und Unterthanen vorwalten, und wegen ihrer
beyderseitigen eingeschlossenen und zwischen Lotharingen, auch einem Theil des
Metzer-Bischthums einer⸗ und denen dem Fürsten zu Nassan-Saarbrücken zuge—
hörigen Grafschaften Saarbrücken, Ottweiler, und denen zwey Drittheilen der
Grafschaft Saarwerden und der Vogtey Herbizheim. als Reichslanden, ander—
seits, unabgetheilten Orten, unaufhörliche neue Unruhen veranlassen; mit—
hin zu Hebung dieser, der gemeinen Ruhe und dem Interesse sowohl Ihro
Allerchristlichsten Majestät, als des Teutschen Reichs und des Hauses Nassau
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nachbarlichen guten Vernehmens, kein Mittel dienlicher erachtet haben; ols das
hierbey nach dem im Jahr 1788 zwischen Frankreich, dem Kayser und Reich zu
Wien geschlossenen Tractat und zwar nach dem im abgesonderten zwe'ten Ariikel
der Verabschliessung vom 11ten Aprill und dritten Artikel der vom 28ten August
1736 in Rücksicht auf die Lotharingische in denen Teutschen Landen derer Reichs—
fürsten eingeschossenen und vermischten Oerter und Besitzungen, euthaltenen
Grund-Satz verfahren werde; So haben, um diesen heilsamen Eudzweck zu er—
reichen, Ihro Allerchristlichste Majestät Dero Rath und Grenz- Commissarium
Joseph Mathis, und der Fürst zu Nassau Dero Hof- und Regierungs-Rath
gleichmässigen Grenz-Commissarium, Carl Lorenz Stutz, desfals ernennet, welche
dann auch zusammen getretten, und nach beyderseitig beschehener Communication
ihrer Vollmachten, hinlänglicher der Sache Untersuchung, und mit Vorbehalt
der Genehmigung sowohl Ihro Allerchristlichsten Majestät, als des Fürsten zu
Nassau-Saarbrücken, wie auch der Allerhöchst-Kayserlichen Bewillig- und Be—
stätigung, über nachstehende Artickel sich vereiniget haben.