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O. Chrounik der Abtei Wadgassen.
Consistorio zu Trier allwo wenigstens mit der eingeworfenen Apellation
ad Nunciaturam zu Cöllen es dem Kloster schon getostet hat an
unKosten 120 R.
und prätendiret von dem Kloster die zu Saarbrücken übel bezahlte 2000 s.
in Casu Pyvictionis wird das Kloster dieselbe zahlen müssen.
ad 18. Das Chaussée quantum der Kloster-Unterthanen
betreffend:
Obschon Mandata und definitiv Urtheile in dieser Sach zum faveur
der Unterthanen ergangen seynd, so will doch der chaussée Director zum
8ten Theile die Klösterlichen unterthanen anhalten. Was derwegen auf—
gegangen folgt hierunter (fehlt leider).
ad 19. Die rückständigen Kapital betreffend:
Obschon noch von ihrer Excell. dem Herrn Grafen Ludwig restiret
in Originali eine Schuldforderung oder ein Kapital von 3900 Rthlr., so
abermalen in ao. 1679 schuldig dem Kloster zu seyn, anersktennet worden:
so will man gleichwohlen hierauf resignieren. (1!)
Übrigens ad ultimum die von dem Kloster wegen der in
vorigen jahren gehabten Processe ausgegebenen Gel—
der betreffend:
Das Kiloster hat für Taxen, Notarien, Kammer-Boten, Kanzlei-Taren,
Insintationen und vidimierte Kopeyen ohne die Honoraria und Salaria
der Herren Advokaten Procuratoren, Reisen und Zehrung, der auf Weslar
geschickten Klösterlichen Officianten, welches alles hierzu nicht gerechnet
worden, ausgeben müssen wegen der gegen Sarbrücken gehabten Processe
818 fH. 36 Kr.
anjetzo Kommen noch hierzu die Versprochenen 5300 neuen Louisd'or, so
noch ausmachen . 5500 fl. — 12000 Franken.
Also würde mit diesen Vielfältigen Schäden, und cedirten Prätensionen
nebst dem noch darzu hergebenden baren Gelde der Vermeinte und Ver—
hoffende Frieden Teuer geKauffet werden, wäre doch zu wünschen, daß
derselbe lang währen möchte. — W. c. 8.
1758 iul. 25. Kammersecretär J. A. Fr. Krebs attestiert, daß Wad—
gassen gegen die ganze Grafschaft */13, gegen das Land ohne die beiden
Städte jedoch z zu den Landessteuern beizutragen habe. W. c. 8.
1759 jan. 10. Die erwähnten Verhandlungen führten endlich zu
einem gütlichen Vergleich, welcher nach dem Promemoria wie folgt, lautet:
Zu wissen seye hiermit: Nachdeme zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten
Herrn Wilhelm Heurich zu Nassau-Saarbrücken ꝛc. ꝛc. und dem Closter Wad—
gassen Prämonstratenser-Orden bißhero verschiedene Irrungen und Streitigkeiten
sich ereignet, welche zu weitläuftigen Prozessen ausgeschlagen, und aber beyde
Theile vor rathsam und verträglicher gehalten, selbige in der Güte beyzulegen
und aufzuheben, so ist darauf folgender unwiderruflicher Vergleich und Transaet
exrichtet worden.
Hat es bey denen zwischen dem Hochzräflichen, modo Hochfürstlichen Hauß
Nassau-Saarbrücken und dem Closter Wadgassen errichteten Verträgen, und er
gangenen Camniergerichtlichen 0αιανα, in so fern solche durch dießen Trdet«t
nicht geändert worden, sein verbleiben. Insonderheit soll