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O. Chrouik der Abtei Wadgassen.
eine Stütze bei den Grafen suchte und fand, sich und das Kloster in ein Abhängit-—
keitsverhältnis zu Saarbrücken brachte, das vordem thatöiächlich nicht bestand — da—
durch dann alle die nachfolgenden Prozesse verschuldete und die viclen damit in Ver—
bindung stehenden Drangsale, sodaß trotz allem Widerstande das Kloster die frühere
Freiheit doch niemals wiedererlangen konnte.
8 4. Das Kloster habe sich zu Unrecht Immedietäts-Gedanken in den
Kopf steigen lassen, dem müsse entgegengearbeitet werden.
Der Prozeß sei mr dem Forum Austregarum zuständig gewesen,
Saarbrücken nicht gehört worden.
F 8. Saarbrücken habe Remedium revisionis ergreifen müssen, sei aber
abgewiesen worden 1. Juli 1756.
8 9. Saarbrücken genöthigt, an Kaiser und Reich zu appellieren.
8 10. Unerachtet des Recurs und der Vergleichs-Verhandlungen erkennt
das Mandatum de excquendo (für vollstreckbar) 23. Febr. 1758.
8 11. Das stattgehabte Verfahren sei gegen Saarbrücken als Reichssürst
nicht zulässig, folglich die Mandata nicht bestehen können.
8 12. Das Reichsgericht sei nicht zuständig und darum nicht befugt.
dem Fürsten zustehende Privilegien zu entziehen.
813. Die Beschlüsse könnten nicht geachtet werden, weil
Saarbrücken nicht gehört wordeu.
817. Das Bergwerksregale sei weder durch Vergleich noch durch
Urthel dem Kloster jemals zuerkannt worden, nach dem Lehnrecht stehe
nur der Landesherrschaft zu, allerlei Bergwerke — Erz und Metalle
zu suchen und zu bauen. Das Kloster sei vermessen gewesen, sich
sonderlich Steinkohlen-Gruben eigenmächtig auzumaßen. „Ta nun
das Abmahnungs-Verbott fruchtlos abgegangen — habe er befohlen —
die Gruben zuwerfen zu lassen.“ Dem Kloster sei mehr
zuerkannt worden als dasselbe gebeten.
Z 19. Die Fahrgerechtigkeit sei immer zugestanden worden, eine Rahe,
Fähre oder Ponton aber habe das Kloster vorhin niemals gehabt,
sondern bei dem Kloster-Bau-Wesen erst eine angeschafft, deren Ge—
brauch auch zur Transportierung der Banmaterialien vergünstiget
worden. — Das Kloster habe aber die Fähre mißbraucht, habe
Überfahrtgeld erhoben, sogar voun den Holländer Holz Flötzern Zoll
exegiert deshalb habe er zur Behauptung der laudesfürstlichen Hoheit
die Fahrzeuge wegfahren lassen.
Den Salzverlag anlangend wolle das Kloster darthun, daß es
das Salz zu Bous und Ensheim entweder gegen eine jährliche Re—
cognition (Anerkennungsgelder) überlassen, oder dessen Debit selbsten
in dem Kloster fortgesetzt und habe sich deshalb auf Manualien und
Rechnungen berufen. — Das sei falsch, das Salz sei immer von
der Salzkammer der Landesherrschaft ausgegeben worden; ein
Schreiben des Abten Beres ()) vom 13. Sept. 1628 weise aus, daß
die klösterlichen Dorfschaften daran gebannet gewesen seien. —
Desgleichen wird der Tabakverlag als ein Recht des Landesherrn in
Anspruch genommen.
8 22. Saarbrücken nimmt das Recht des Mitfischens in Anspruch. Es
sei kein neuer Zoll eingeführt worden, sondern nur ein Zollstock er—
richtet worden, wie solche zu Bous und Hostenbach schon beständen.