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O. Chronik der Abtei Wadgassen.
1754 finden wir (dieselbe Quelle) diese Forderung auf 16000 f.
vermindert.
1754 ian. 19. Auf ihrer Reise nach Paris kehren die 2 Gebrüder
— Fürsten von Nassau-Saarbrücken und von Usingen — im Kloster Wad—
gassen ein und werden daselbst bewirtet. Es kam die Rede auf die Ab—
tretung Wadgassens an Frankreich, worauf wir später zurückkommen werden.
Einige Tage darauf erschien der Kammerrat Heuß in Wadgassen und
stellte den Antrag, das Dorf Ensheim umzutauschen „gegen andere liegende
Güther und Dörfer, alß nemblich die Schweitzerey Fimm genannt, wie
auch Schwalbach, Derlen und Knausholze und für die Ensheimer Wal—
dungen cmen Flesch Froßen Wasldcomplex im Warndt. Das Kloster lehnt
ab mit dem Bemerken, daß die vorgeschlagenen Dörfer nicht hinlänglich
seien gegen das große Dorf Ensheim und dessen weitläufigen Bann;
„ferner was noch mehr, weilen der Enzheimer Bann uns jährlich bis 4009
quarten Weitzen, welche unser Brot seyn müssen, besonders bei denen
Zeiten, wo weder aus Frankreich, noch Lothringen die Ausfahrt der
Früchten zugelassen.“ Das Kloster äußerte sodanun auch Bedenken wegen
der Religion.
1754 dez. 3. erhält Saarbrücken einen Kaiserlichen Lehensbrief, das
Geleit und Zoll betreffend, darin auch die landesherrlichen Regalien ge—
nannt. Der Fürst glaubt nun, diese Berechtigungen auch auf das Wad—
gassensche Gebiet ausdehnen zu können. — Str. Schr. 8. c. W.
1754/55 wird in Ensheim auf Kosten des Klosters Wadgassen
eine Kirche neu erbaut.
1755 apr. 28. ergehen 4 Urteile des Kammergerichts zugunsten Wad—
gassens gegen Saarbrücken, welches Anmahnung erhält:
1.) die Landesherrlichkeit nicht weiter auszudehnen und das Kloster in
dem hergebrachten Besitz der Stein-Kohlen- und Eisen-Erz-Gruben
auf seinem Grund und Boden nicht zu stören.
2.) Die Unterhaltung der Straßen betreffend: die Frohnden und sonstigen
Leistungen des Klosters gemäß der durch Kammerseutenzen vom
17. Juli 1727, 28. October 1728, 3. Juli 1729, sowie endlich
17. Juli 1735 ausgeworfenen Rata von !6 gegen das Land und
Städte zu achten — sowie allen zugefügten Schaden durch Execution
und widriges Verfahren zu ersetzen.
3.) Das Kloster in dem wohlhergebrachten Besitz der Fahr-Gerechtigkeit
über die Saar und des alleinigen Salz- und Tabacs-Verkaufs in
den klösterlichen Dorfschaften unbehindert zu belassen, die angedrohte
Wegnahme der Vorräte zu unterlassen und den Zu- und Abgang
ungehindert zu gestatten, — die unterm 17. Februar hinweggenom—
mene Fahr zu restituieren, den dadurch und durch unterm 26. ejusdeim
erfolgte Gewaltthätigkeit verursachten Schaden zu ersetzen.
4.) Nicht in die Wadgasser Gerichtsbarkeit einzugreifen und den Proceß wegen
der Schlägerei in Ludweiler vor das Wadgasser Gericht zu verweisen.
(Der Sägemüller Schander von Werbeln hatte zu Ludweiler am Fau—
lenbach einem Ludweiler einen Stein auf den Kopf geschlagen. Der That—
ort gehört zum Gebiete der Abtei. Trotzdem hat Saarbrücken den Säge—
müller gegen Saarbrücken geführt und abgeurtheilt. Dagegen erhebt das
Kloster Klage beim Kammergericht und erhält dieses Urteil. Wohl be—