Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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selben herentgegen es nach wie vor bey dem verglichenen Quanto sein umwver—
äuderliches Verbleiben haben solle.
Von Nqfusion der Straffen, welche in der Urtheil vom 17ten July 1727.
dem Closter zuerkanndt worden, will der Hr. Trcelut abstruliren, renunciiret
atich zugleich auf die, wegen der in verflossenen Jahren angeblich überhobeuen
Steuern, gemachte Praetension. (1)
) Die Straßen-Ieptration betreffend, geben die Urtheile hierinnen klare Maße,
und soll denenselben nachgegangen, auch hierinn mit dem Closter freundlich
und schiedlich umgegangen, mithin alle Irrung fleißig verhütet werden; so
oft aber Fröhner in Kriegs- und Landes-Vorfallenheiten aus denen Clösterlichen
Dorfschaften zu beschreiben die Nothdurft erfordert, soll solches dem Herrn
Ideluten notisicirt, und die Specisication davon communieiret, folglich, mittelst
desselben ohugesäumter Besorgung, die Fröhner zu rechter Zeit bestellet werden,
im Fall aber darunter einige Säumniß fürgehen sollte, ist die hohe Landes—
Herrschafft ohnverhindert, immediate an die Clösterliche, gleich an die andere
Uuterthanen, die Befehle und Bestellungen ergehen zu lassen.
0) Gleichwie auch gnädigste Herrschafft ohne Noth die Clösterliche Unter⸗
thanen und Gemeinden samt oder sonders nach Saarbrücken vorzubescheiden
nicht gemeinet: Also foll in solchen Fällen dem Herrn Praelaten die Vorladung
zugeschickt und alsdann von ihm die Erscheinung denen eitatis aufgelegt wer—
den, wobey jedoch dasjenige, was in casu morae in vorstehendem 8. gemeldet
worden, anhero ebenmäßig wiederholet wird, sonsten aber bleibt es rationo
eitationis der Unterthauen in Appellations- und Forstfrevel-Fällen, so in Lau—
desherrschaftlichen Waldungen sich ereignen, bey der bisherigen Observanz, und
wird dannenhero der Landesherrschafft, rations der ohnmittelbahren Fürladung,
die freye Hand billig gelassen.
11) Die ea eusa Mandati de non turbando in posscsione rel quusi juris
liimundli ete. noch berührende Differentien betreffend, hat man solche gleichfals
dahin gütlich beygelegt, daß erstlich bey dem Beholtzigungs-Recht, so dem Closter
sowohl in dem Fall, wann solches zum Bauen ihrer Clöster Gebäu Holtz be—
aöthiget, als auch jährlich auf vier Kiefer-Bäum aus denen Landesherrlichen
Waldungen zuerkannt worden ist, sein Bewenden haben, und deßfals von dem
hohen Landesherren auf das demselben reservirte petitorium gleichfalls hier—
durch renuncüiret seyn solle. Nichtweniger solle es bey dem vorgeschriebenen
modo in besagtem Fall, daß das Kloster-Bau-Holtz benöthiget, dergestalten
verbleiben, daß auf die hievon beschehene Anzeige ans Herrschaftliche Forst-Amt
durch beyderseitige und sowohl von Seiten der Landes-Herrschafft, als des
Closters zu doputirende Bauverständige das Werck in Augenschein genommen,
der überschlag von dem nöthigen Holtz gemacht, und sodann von gedachtem
Lands-Herrschaftlichen Forst-Amt die determinirte Summe soll angewiesen wer—
den; Und indem von Seiten des Hochfürstlichen Haußes das vorhin von dem
Closter nöthig zu haben angezeigte Bau-Holtz zu Stiegen, der dagegen anfäng—
lich gemachten Einwendung ohugeachtet, demselben jüngsthin würklich angewiesen
worden, ausser deme aber dasselbe in denen leztern Jahren eine starke Quantität
bekommen, und dermalen es keines weitern Holtzes benöthiget ist; So ist die
Versicherung erthellet worden, daß die Nothdurft vors künftige reichen zu lassen,
man von Seiten der Landesherrschafft sich jedesmahl willfährig erzeigen werde;
übrigens lässet man es wegen des dem Closter de praeterito noch zu vergüthen—
den Holtzes, und zuerkannter 400 fl. bey dem Judicato Camerali.

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