C. Chronik der Abte Wadgassen.
Straßen zu excreiren wohl befugt ist; so hat man jedoch auf die gethane Ver—
sicherung, was massen das Closter, samt dessen in besagter Grafschafft gelegenen
TDorfschaffteu, in Ausführung der zollbahren Mecten nach deuen augränzenden
Frauzösischen und Lothringischen Landen in ohufürdenklichen Jahren keinen Zoll
entrichtet, ingleichen daß auch die Fremde aus diesen Gegenden von demijjenigen,
was sie von dent Closter und Glösterlichen Unterthanen gekauft, weiter keinen
Holl bislher abgegeben, es auch dermalen dabey bewenden lassen; dargegen aber
sich vorbehalten, nach Gutfinden einen Wehrzoll in Buß und Hostenbach zu dem
Ende sezen zu lassen, damit diejenige, so etwa den Werther oder andere Zölle
νιret, zu dessen Entrichtung annoch in denen Clösterlichen Dorfschaften
angehalten werden könnten. Woferne auch Unterthanen aus denen Clösterlichen
Dorfschaften Zollbahre Waaren oben durch die Grafschafft ausführen würden,
müßsen selbige, bisheriger Observanz nach, davon den gewöhnlichen Zoll jedes—
mahl abstatten und entrichten.
Wegen der Markordnungen haben die Closter-Unterthanen die Märkte zu
Saarbrücken und St. Johann nach gewöhnlicher Reihe zu besuchen, und denen
Markordnungen sich gemäß zu verhalten. Doch bleibt dem Closter frey nund
ohnverwehrt, denen Glösterlichen Unterthanen, daß sie, was das Closter selbst
au Iictudtten und anderen vonnöthen hat, dahin zuvörderst zum Verkauff lie—
feren mögen, anzubefehlen; wegen Ausfuhr der Früchten und Waaren hat es
übrigens bey der Urtheil sein Bewenden.
Damit auch wegen des Clösterlichen Beytrags zu Reichs- und Crayß—
auch Landes-Steuern hinfuhro keine weitere Irrnngen entstehen, sollen für alle
dergleichen, auch andere zu des gemeinen Laudes Nothdurft machende Anlagen
und hergebrachte practationes publicas, als Fräulein-Steuern und dergleichen,
womit die Clösterliche gleich anderen Saarbrückischen Unterthanen bis daher
beleget werden wollen, und wovon ohnehin ein und anders abseiten des Closters
in Contostation gezogen worden, von denen Clösterlichen Dörffern und deren
Ciuwohnern von nun an jährlich 254 fl, davon 206 fl. als Laudes-Steitern
in die Landes-Cassam, die übrige 48 fl. aber als eine ständige Renthe in die
Reutherey zu liefferen, überhanpt also und dergestalten praestiret werden, daß
die Clösterliche Meyere solche, nach der von dem Herrn Praélaten vorher ge⸗
machten Repartition, erheben, und quartaliter an die Landes-Cassam richtig
liefferen, auch im Saumungs-Fall durch Execution dazu angehalten werden
sollen, doch mit dem Beding, daß, wann, ausser denen jezigen Reichs⸗ uund
Crayß⸗ Praueslutionen, vom Reich anf Reichs- und Crayß-Tägen zu Türken—
Steuern etwas weiter verwilliget und ausgeschrieben werden solte, solches beson—
ders auf das Laud αννret, und also auch von denen Clösterlichen Unterthanen
mit pracestiet, und es dabey ratione gumti sowohl, als der Notisication und
Ausschreibens nach deuen Urtheilen vom 11ten October 1726. und 10. Noveniber
1728. gehalten, außer diesem nächstfolgenden Fall aber obbenahmtes Quantum
in keinerley Weg erhöhet, oder aufgehoben, noch auf andere nicht verglichene
und exprinirte Fätle extendiret werden solle. Daferne aber Kriegszeiten ent—
stehen und die Grafschaft Saarbrücken mit Einquartierungen oder feindlichen
Contihonen und Brand-Schatzungen beschweret werden solte, ist verglichen,
daß dieses Quantum sodann völlig ecessiren und die Clösterliche Dörffer in
solaug und viel, als dergleichen pressuren und Exactiones dauren, darzu pro
ι des per Sententiam CGnmerulem von obbesagten datis determinirten Fusses,
ud auf die daselbst vorgeschriebene Wege. conurriren. nach Aufhörung der