Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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O. Chronik der Abtei Wadgassen.

und Schirm zu wiederfahren, bey Veränderung eines Abten dem Convent nicht
allein die freye Wahl, ohne Einführung bewehrter Mannschaft in das Closter,
und Einmischung in ihre Feclesidstirc, unter allerhand Bedrohungen, inmaßen
bey des jezigen Abten Wahl anno 1705 unternommen worden, soudern auch zu
Dirigirung solcher Wahl einer vom Closter dazu erließten fremden Abten, ihres
Ordens zuzulassen, einem hierauf ordentlich erwählten Abt, dafern gegen dessen
Leben und Wandel nichts hauptsächliches zu erinnern, auf gebührendes Anmel—
den vorgedachte Consirmation und Placet nicht zu verweigern, die geistliche
Visitation nach des Ordens Institutis, wie auch Aufnahm der Noritien, und
Bestellung der Clöster Aemter nicht zu verhindern, demnach alles, was solchem
zuwider, denen Réversalen einverleibt, hinführo daraus zu lassen; gestalten solche
Clausuln hiemit cassirt und abgethan werden.
Weiters ist vom Herrn Beklagten ein zeitlicher Prälat ausser obgedachtem
schuldigen Revers, desgleichen auch dessen Clösterliche Unterthanen mit einer
Erblandes Huldigungs-Pflicht, (es wäre dann, daß Herr Beklagter dießfals
einen Actum possessorium nächst vor dem Jahr 1624 geschehen, erweißlich bei—
brächte) besonders auch die Closter-Unterthanen sowohl der Pfarr Wadgassen,
als in Buß und Ensheim, mit Erforderung derer Dieusten, ausser einer all—
gemeinen Landes-Nothdurft, zu vrerschonen, und solchenfals dergleichen Dienste
anderst nicht als mittelst des Abten, und nach gebührender Proportion, wie in
der Urtel ad acta mundati de facienda repartitione verordnet, (bey welcher
Proportion auch auf diejenige Landstraßen Besserung, welche die Closter-Unter—
thauen im Clösterlichen District verrichtet, zu reflectiren) anzufordern, diesem—
nach alles was solchem zuwider mit abgezwungenen Huldigungen derer Unter—
thanen, während diesem Rechtsstreit geschehen, wie auch der anno 1715 derer
Diensten halber durch Incarcerirung derselben erhaltenen Revers s56] in so weit
zu cassiren und die von ihnen exequirte Strafen zu ersetzen. Es hat auch hin—
wiederum Abt und Convent samt ihren Unterthanen gegen den Herren Grafen,
als Fundirer, Schutz- und Schirm- auch Landesherrn des Closters, nichts desto—
weniger schuldige Treue zu bezeugen, und dessen in obbestimmter Maas ergehen—
den Verordnungen gebührende Folge zu leisten.
Als wir solchergestalt beyde Theile hiermit schuldig erkennen und auf vor—
besagte Maße das ausgegangene Mandat cassiren und aufheben die Gerichts—
kosten gegen einander compensirend und vergleichend, mit der Erinnerung
au die Kläger und ihren Anwald, sich fürohin in ihren Schriften mehrern
Réespect, gegen Herrn Beklagten, als bishero geschehen, zu gebrauchen. Hierauf
ist sowohl Lt. Deuren als Lt. Faber ihr reciproce gegen einander beschehenes
weitere Begehren respective abgeschlagen, sondern beyderseits Anwälden glaubliche
Anzeigen zu thun, daß ihre Principalon dem Inhalt dieser Urthel hinführo ge—
horsamlich nachleben wollen, Zeit 2 Monath pro termino et prorogatione von
Amtswegen angesezt, mit dem Anhang, wo ein oder der andere Theil solchem
also nicht nachkommen wird, daß derselbe jezt alsdann und daun als jezt in die
Poen 10 Mark löthigen Goldes halb dem Kaiserlichen Fisco, und zur andern
Hälfte seinem Gegentheil zu bezahlen hiemit erkläret, und der Real RBxceution
halber ergehen solle, was Recht ist.
Endlich ist beyderseits Anwälden ihr, wegen Restitution derer ad acta über—
gebenen Original-Documenton beschehenes Begehren, auf die in Lectoria vor⸗
genommene Vidimation derer hiuterlassenen Copeyen, hiermit verstattet.
            
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