920
O. Chronik der Abtei Wadgassen.
1726 oct. 11. Durch Sentenz des Kammergerichts wird Saarbrücken
aufgefordert, das klagende Gottes Hauß bey Repartition des zu Reichs—
Creyß- und zu allgemeiner Landes-Nothdurfft erforderten Steuern zu
admittiren und ihnen der eigentliche Belauf des jedesmahligen gantzen
Quanti zu communiciren, soll auch gedachtes Gottes-Hauß oder dessen
Unterthanen, der quota halber bey dem 8ten Theil gegen übrige Landschaft,
ohne die Land-Städte, zu lassen schuldig seyn.
1726 oct. 11. Durch Sentenz vom selben Tage ist zu Recht er—
kannt, daß beklagter Herr Graf beym Besitz jährlicher Erhebung der 48 fl.
von den Clösterlichen Unterthanen, solang Kläger, daß solche Praestation
bis 1672 anders nicht als ein Beytrag zur Reichs- oder Creyß-Collecten
erhoben worden seye, besser wie beschehen, darthun werden, jedoch daß diese
Praestation zur Consequenz nicht gezogen, und auf andere Auflagen zum
Privat-Nutzen des Herrn Beklagen erstreckt werden möge, zu lassen.“
1726. Wadgassen klagt, daß Saarbrücken Zoll in Hostenbach von
Wadgasser Kohlen hebe. Unterzeichnet: Hermann Mertz — Abt, Heinrich
Böhm — Prior, Andreas Weyer, Subprior, Georg Kleber, Wilhelm Nospelt,
Peter Reiner — circator, Baptist Rodolph, Nicolaus Wiltz, Joseph Ewen,
Michel Stein — cellarius, Johann Krach, Peter Touvening, Anton Lim—
minger. — Jungk-Reg.
1727 ian. 21. werden auf Hosteubach, Schaffhausen, Werbeln, Bous
und Ensheim 329 Gulden Landstener und 86 Gulden Fräuleinsteuer ge—
legt. — Abt Mers weigert die Zahlung.
1727 feb. 18. Die Meyer und Gerichtsschöffen von Hostenbach,
Bous und Ensheim werden im Verhör zu Wadgassen darüber vernommen,
ob sie dem fürstlichen Ansinnen vom 12. Februar gefolgt und sich am
13. Februar behufs Ableistung des Huldigungseides auf der Canzlei zu
Saarbrücken gestellt hätten, trotzdem der Herr Prälat bei gleicher Strafe
von 10 . dort zu erscheinen ihnen verboten hatte. Sie gaben zur Aut—
wort, daß sie schon öfters in dergleichen Sachen Ihro Hochwürden ge—
horsamet hatten, aber darauf mit großer Straf, schweren Kosten, und
verderblichen Executionen von dem Herrn Grafen von Saarbrücken wären
belegt worden, daß sie fast rniniert und zum Bettelstab wären gebracht
worden, weshalb sie in der Stille nach Saarbrücken gegangen wären, in
der Hoffnung Ihro Hochwürden würden ihnen gnädig sein ete. ete. —
Ensh. Pap.
1727 im März bezahlen die Dörfer nach Execution die Landgelder.
1727 apr. 18. Das Kloster weigert sich gegen Saarbrücken, Rech—
nung zu stellen; dieses droht 200 Thlr. Strafe an.
1727 werden die Landstraßen repariert. Die Wadgasser Dörfer sollen
Leute schicken.
1727 iul. 17. Das Kammergerichts-Urteil vom 17. Julius 1727
hat nach Promemoria. S. 45—47 folgenden Wortlant:
In Sachen Praelaten und Conventualen des Closters Wadgassen, wider
weyland Carl Ludwig, jezo Herrn Friedrich Ludwig, Grafen zu Nassau Saar—
brücken, mandati de non contraveniendo fundationi Monasterii et pactis Majorum,
relinquendo in statu immedieètatis 8S. C. nec non Citationis ad viden-—
dum cassari et extradi Reversales, tam à Pracelato illicite et nullitor datac—