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O. Chronik der Abtei Wadgassen.
der Abtei hinarbeiteten. Nachdem sie (die Grafen) vom Abte Philipp
(Gretsch) gewisse wichtige Briefe vergebens gefordert hatten, verfolgten sie
ihn unaufhörlich. Nicht mehr widerstandsfähig, zwangen sie ihn zu einem
Vergleich, worin er dem Grafen Adolf von Nassau jene 2000 Gulden
ablassen mußte.
Nicht genug damit, setzten die Grafen es durch, daß die Abtei Wad—
gassen den Warnetsförstern wöchentlich an mehreren Tagen Speisung geben
mußte und schickten sie mit Pferden, Frau und Kind hin, welche stolzen
Sinnes auf Grund des Atzungsrechtes sich speisen ließen. Um sich von
dieser Plackerei zu befreien, war Abt Philipp wiederum gezwungen von
der Summe von 8000 forins noch diejenige von 1333 niederzuschlagen.
Es ist wahr, daß man der Abtei 60 Morgen Wald gab, welche aber in
diesem Distrikt keine 10 gelten, und 50 andere (Kiefernbäume) für ein
einziges Mal. Aber auch ist es wahr, daß der Graf sich das Patronats—
recht der Pfarrei Colredal übertragen ließ mit einem Drittel des großen
Zehnten, nämlich jährlich 200 Quart Körnerfrüchte und eine andere jähr—⸗
üͤche Rente von 36 Quart Roggen auf die zwei andern Drittel desselben
Zehnten (welche Güter der ersten Stiftung der Abtei sind). Alle diese
Anschläge und Gewaltthätigkeiten sind zur Kenntnis der Appellaten gekom—
men durch eine von diesem guten Abt unterzeichnete und zum Prozeß selbst
verfaßte Denkschrift, welche noch von einer Menge anderer Summen redet.
Sobald Befehl kam, der königlichen Kammer die Zählung der Lehns—
stücke vorzulegen, suchten die Appellaten die Titel ihrer Güter; sie fanden
diesen Vergleichsvertrag, welchen sie prüfen und untersuchen ließen; ....
Die Apellation der Dame von Nassau war nach Ansicht der Appellaten
schlecht begründet.
Nachdem diese Thatsache klar gelegt war, handelte es sich darum zu
wissen, ob die behauptete Schenkung von 2000 Horins, welche durch den
Abt von Berus für Errichtung einer lateinischen lutherischen Schule ge—
macht worden sein soll, auch als gültig anerkannt wird; ob die Abtei
Wadgassen zur Speisung der gräflichen Förster ohne den Nachweis dieser
Verpflichtung aus Rechtstiteln soll angehalten werden können; ob die Ab—
tretung der 1333 florins, ein Teil der durch die Grafen von Nassau an
die Abtei geschuldeten Summe für Verkauf von Stiftsgütern, wie die—
jenige des Patronatsrechtes von Colredal, des dritten Teils vom Zehnten
des nämlichen Ortes und der Rente von 36 Quart Roggen daselbst —
gültig ist, ebenso wie die Transaktion von 1664, gegen welche die Appel—
laten Wiedererstattungstitel erhalten haben; ob endlich der Friedensver—
trag von Münster nicht alle ähnlichen Schenkungen, Abtretungen und Ces—
sionen kassiert und annulliert.
Die Appellaten bestehen darauf, daß die durch Johann von Berus
gemachte Schenkung von 2000 forins für Errichtung der lutherischen
Schule nicht bestehen kann, einzig schon aus dem Grunde, weil es nicht
glaubhaft ist, daß ein regulärer Abt freiwillig einen Teil seines Ein—
kommens für einen seiner eigenen Anstalt so entgegengesetzten Zweck ver—
—
Daß die Abtei Wadgassen dem Atzungsrecht der Förster unterliege,
kann ebenfalls ohne Rechtstitel nicht behauptet werden. Was darüber
durch den Grafen von Nassau betreffend die Abtei Wadgassen, und den