Persönliches
63
auf seinen Werken nicht zuläßt. Er fühlte sich darum veranlaßt,
dem Redakteur durch einen diesem befreundeten Amtsbruder seine
Mißbilligung aussprechen und bei weiterem Fortschreiten auf diesem
Wege ernstere Schritte androhen zu lassen. Damit war jedoch für
dies Mal die Sache abgethan; das „Wochenblatt“ zog fröhlich seine
Straße weiter.
Im Jahre 1895 aber erfolgte der Krach. Im Juni d. J.
brachten wir eine Artikelreihe mit der Ueberschrift: „Was vom
Duell zu halten ist.“ In diesen Artikeln, zu welchen mehrere
kurz zuvor im Saarrevier stattgehabte Duelle, eins von ihnen mit
tödlichem Ausgang, die Veranlassung gegeben hatten, wurde der
Duellunfug im Lichte des Wortes Gottes scharf gegeißelt, als un—
christlich und unsittlich, ungesetzlich und unsinnig ver—
urteilt, und die von gewissen Gesellschaftskreisen aus falschem
Ehrbegriff und veralteten Standesvorurteilen heraus immer wieder
versuchte Bemäntelung und Rechtfertigung desselben mit Entschieden—
heit zurückgewiesen. In der Wiedergabe zahlreicher Aeußerungen
von Duellgegnern hatte u. a. auch folgender Satz Aufnahme ge—
funden: „Das Duell müßte mindestens dem Verbrechen des „ge—
meinen“ Raufbolds gleich behandelt werden, der im Rausche zum
Messer greift, um seine Differenzen auszutragen.“
Durch diese Ausführungen nun und ganz besonders durch
den Satz vom „gemeinen Raufbold“ fühlte fich Freiherr von Stumm
im höchsten Maße verletzt, vornämlich deshalb, weil er selbst kurz
vorher den Professor Wagner in Berlin zur Austragung persön—
licher Differenzen vor die Pistole gefordert hatte. Sein Zorn ent—
lud fich in einem äußerst scharfen Brief, den er aber diesmal nicht
wieder an den Drucker, sondern an den Redakteur selbst richtete.
Wir find zur Zeit leider nicht in der Lage, die Korrespondenz,
welche sich daraus entwickelte, veröffentlichen zu können, da Frei—
herr von Stumm auf eine diesbezügliche uns geboten erscheinende
Anfrage hin aus naheliegenden Gründen davon Abstand nehmen
zu wollen ersucht hat. Da jedoch die Hauptklagepunkte durch
Zeugenaussage in dem Prozeß „Stumm contra Kötzschke“ öffent—
lich bekannt geworden sind, so können wir uns hier, ohne uns einer
Indiskretion schuldig zu machen, auf diese Zeitungsmitteilungen be—
ziehen. Nach denselben erhob Freiherr von Stumm gegen den
Redakteur von seinem duellfreundlichen Standpunkt aus 4 schwere