V.
Persönliches.
J. Freiherr von Stumm und Superintendent Zillessen.
Herr Superintendent Zillessen veröffentlichte unterm 5. März
1896 folgendes Schreiben:
Da infolge der Erklärung vom 28. Februar in der „Saarbrücker Zeitung“
meine Person Gegenstand der heftigsten Angriffe seitens des „General—
Anzeigers“ (Neue Saarbrücker Zeitung) geworden ist, eine Methode, die freilich
bei den heutigen Partei- und Preßverhältnissen zwar nicht nen ist, keinesfalls
aber schön und heilsam genannt werden kann, so sehe ich mich veranlaßt, die
Dinge, auf welche in einer Weise Bezug genommen wird, daß dadurch
meine Person und mein Verhalten den mit den Verhältnissen nicht genauer
Bekannten sehr leicht in einem falschen Lichte erscheinen könnte, klar zu legen.
Es wird mir vorgeworfen, „daß ich in weiteren Kreisen durch mein
herausforderndes Hervortreten auf kommunalem und politischem Gebiete
Mißstimmung erregt habe.“ Dieser Vorwurf wird sich wahrscheinlich auf
zwei Vorfälle gründen. Der erste ist der, daß ich bei der Kreistagswahl
1888, bei welcher zwei Parteien sich schroff gegenüberstanden, als Vertreter
des Stiftes St. Arnual zum Mitgliede gewählt worden bin, diese Wahl
angenommen und mich der Partei meiner Wähler damals augeschlossen
habe. Der andere Vorfall liegt auf politischem Gebiete und besteht lediglich
darin, daß ich bei der letzten Wahl der Landtagsabgeordneten in Ottweiler
meine Stimme dem von einem Teil der Wähler des Kreises St. Wendel
aufgestellten Kandidaten Herrn Pfarrer Hackenberg in Hottenbach und nicht
dem von der Parteileitung benannten Herrn gegeben habe. Die Miß—
stimmung, die ich durch dieses Verhalten etwa hervorgernfen habe, hat sich
jedenfalls nur in einem ganz engen Kreise bemerkbar gemacht; in sehr
weiten Kreifen habe ich dagegen lebhafte Zustimmung gefunden.
Es wird sodann die Sache so dargestellt, als ob die Erklürung vom
28. Februar von mir veranlaßt sei und die übrigen Geistlichen unter dem
Drucke des Einflusses ihres Vorgesetzten mir Uur vielleicht widerwillig ge—
folgt wären. Es genügt hierfür, daran zu erinnnern, daß der Superintendent
nach der rheinischen Kirchenverfassung nicht der Synode von oben her vor—