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freie Leute in den Ortschaften vorhanden waren, bereits solche
Gemeindewaldung besaßen, oder daß, als alles der Leibeigen—
schaft verfiel und unterjocht wurde, und weder Einzelne noch
Gemeinden eigentümliche Grundgüter besaßen, später den Orts—
bewohnern von ihren Herrschaften einige Waldungen belassen,
geschenkt oder angewiesen wurden, oder endlich daß sie, was
öfters vorkommt, von ihren stets Geld bedürftigen Herrschaften
sich ein Stück Wald eigentümlich erkauften.
Püttlingen hatte, wie jeder andere Ort, früher ein
Dorfgericht, beftehend aus dem Meyer und einigen Schöffen
oder Gerichtsleuten, welche die Gemeindeangelegenheiten ver—
walteten, kleinere Frevel und Vergehen bestraften. Jeder
einzelne Fremde hatte 53 Gulden Aufnahmegebühr zu
entrichten. Zur Zeit der französischen Staatsverwaltung
(1793) trugen die der Revolution geneigten Einwohner zu
Püttlingen, noch ehe die Saarbrück'sche Regierung aufgelöst
war, auf Vereinigung mit der französischen Republick an,
worauf diese Gemeinde dem Moseldepartement zugeteilt wurde.
Dieses Verhältnis ist, obwohl die Gemeinde ganz vom Saar—
Departement umschlossen war, bis zum 2. Parifer Frieden
(1815) verblieben.
In der Franzosenzeit (1804) erhielt Püttlingen eigene
Mairie GBürgermeisterei), auch wurde ihm wieder ein eigenes
Gericht mit Blutbann zugeteilt. Die letzte Hinrichtung hat
anfangs dieses Jahrhunderts auf dem westlich vom Dorfe
gelegenen Berge stattgefunden, deshalb heißt der Berg heute
noch der Galgenberg; auch findet sich dort noch ein Kreuz
vor, das durch pietätvolle Einwohner erneuert, an die Hin—
richtung einer Frau, die unter großem Schaugepränge vom
Leben zum Tod befördert wurde, erinnern soll. Nach den
Freiheitskriegeen wurde Püttlingen der Bürgermeisterei