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Verhältnisse der Einwohner und der Güter.
Die Unterthanen in der Herrschaft Püttlingen waren
ursprünglich Leibeigene und denselben Lasten und Abgaben und
Dienstleistungen unterworfen, wie dieses allerwärts die
Leibeigenschaft mit sich führte. Sie blieben in diesem Ver—
hältnisse bis zur Zeit der französischen Reunion (1680), in
welcher alle mit der französischen Verfassung nicht vereinbar—
lichen Feudalrechte aufgehoben wurden. Die Leibeigenschaft,
die Frohnten wurden abgeschafft, das Frohngeld, der 100.
Pfennig, die 15. Garbe u. a. m. und dafür kamen folgende
andere Abgaben, die an die französische Regierung zu ent—
richten waren: Landgelder, Kriegssteuern, Salzgelder.
Hiervon waren die Güter und Zehnten der Abtei Wadgassen
nicht ausgeschlossen, welche den 10. und 20. Teil davon ent—
richten mußte.
An die Herrschaft mußten gezahlt werden das Schafft—
geld und Schafftfrüchte; der 8. Pfennig von verkauften
Immobilien; den 3. Pfennig von gemeinen Mutzzeugen.
Mähtergeld, Spinnselgeld, statt des liefernden Garns, Back—
ofenzins, Rauchhühner, Rauchhafer, d. h. von jedem Hause
das raucht oder bewohnbar ist. Das doppelte Los Holz
d. h. soviel wie eine Abgabe vom verteilten Gemeinde—
holz. Schmalzweide oder Eckergeld. Für die richtige Ab—
lieferung dieser Abgaben war die Gemeinde solidarisch ver
pflichtet.
Die Hintersassen Gesitzlosen) mußten als Aufnahmege—
bühr 18 Franken entrichten. Da von Vogteigütern nicht die
Rede ist, so unterliegt es keinem Zweifel, daß alle Güter
teilbar waren und daß jene Beschränkungen, wie sie bei den
Nassauischen Vogtei-Gütern statthatten, in der Herrschaft
Püttlingen nicht bestanden.