Full text : Die Geschichte unserer Heimat

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Diese vier Ortschaften bildeten die Herrschaft oder
Meyerei Gürgermeisterei) Püttlingen, die ein eigenes
Hochgericht besaß, welches den Herren von Crichingen als
Hof-⸗, mittlere und niedere Gerichtsherrn zustand. Ur—
sprünglich verwaltete der Meyer das Hochgericht mit einer
gewissen Anzahl Hochgerichtsschöffen unter Vorsitz eines herr—
schaftlichen Beamten. Später wurde dasselbe einem Amt—
mann übertragen, der in letzter Zeit seinen Wohnsitz in
Saarwellingen hatte; dieser hatte auch die Regierungsange—
legenheiten neben den Kriminal- und Zivilsachen zu bearbeiten.
Das Hofgericht stand unter dem Oberhofgericht oder Ober—
amt zu Vic, bei welchem gegen alle Erkenntnisse des Amt—
manns zu Püttlingen appeliert werden konnte. Als Pütt—
lingen in Saarbrücken'schen Besitz kam, wurde es dem Ober—
amt zu St. Johann zugewiesen.

Die Gemeinden als Korporation, die Landesherrschaft und
die Geistlichen hatten ihre Rechtsstreite richt vor dem Amt—
mann, sondern bei dem Oberamt (Builliage de l'Eveché
de Metz) zu Vic zu führen und konnten nur dort belangt
werden.

Mit der Unterwerfung des Bistums Mezz unter die
Oberhoheit von Frankreich (1648), kam das bischöfliche
Oberamt Vic unter das Parlament zu Metz. Es traten
mit dieser Aenderung auch andere Rechtsverhältnisse ein.
In der ersten Periode erkannte man nach den örtlichen Ge—
wohnheitsrechten; in der zweiten nach diesen und nach den in
Frankreich publizierten Gesetzen. Die Rechts- oder Prozeß-⸗
verfahren richteten sich in der ersteren Zeit nach den im
Lande üblichen Gebräuchen, in den späteren nach der
französischen Ordonnanz vom Jahre 1670.
            
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