7.
sowie auch ihren Vetter Graf Maximilian Ernst, von der
Linie Crichingen, der als der Letzte seines Geschlechts 1697
verstorben war. Ueber die Erbschaft hatte sich ein Rechtsstreit
erhoben, der durch Urteil des Parlamentes zu Metz dahin
entschieden wurde, daß Anna Dorothea die Herrschaft
Crichingen und die dazu gehörige Herrschaft Püttlingen und
Saarwellingen zu erhalten habe.
Auf diese Weise waren obengenannte Herrschaften an die
Nachkommen der Gräfin Dorothea d. h. an das Haus des
Grafen von Ostfriesland gekommen, welcher indeffen nicht
lange Besitzer derselben blieb. Es vermählte sich nämlich
Christiane Luise, Tochter des Grafen Friedrich Ulrich von
Ostfriesland im Jahre 1726 mit dem Grafen Johann
Ludwig Adolf von Wied-Runkel, welchem sie die Grafschaft
Crichingen mit deren Zubehörungen zubrachte. Die Grafen
und Fürsten von Wied-Runkel befaßen Püttlingen bis 1766
Saarwellingen aber bis zur französischen Revolution, durch
welche sie ihr Eigentumsrecht verloren. Püttlingen stand,
wie schon erwähnt, unter der Lehenshoheit des Hochstiftes
Metz; die Bischöfe von Metz aber kamen im 16. Jahrhundert
unter den Schutz von Frankreich. Durch den westfälischen
Friedensschluß wurden Frankreichs Oberhoheitsrechte über die
Bistümer Metz, Toul und Verdun thatsächlich anerkannt;
ferner maßte sich Frankreich in der Reunionszeit (1685) das
Oberhoheitsrecht über die in deutschen Landen gelegenen
Lehensgüter dieser Bistümer selbst an. Zu diesen Lehen
gehörte auch Püttlingen. Die weltliche Macht der Bischöfe
verschwand gänzlich und so kam es, daß durch einen Tausch
zwischen Ludwig XV. von Frankreich und Fürst Wilhelm
Heinrich (15. Februar 1766) erstere an letzteren die Landes⸗
herrlichkeit über die Herrschaft Püttlingen abtrat. Die