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2. Die Unterthanen, welche in das Gebiet des einen oder
des andern Herrn übergezogen sind, sollen dem bleiben, unter
dem sie jetzt wohnen, um mit ihnen zu thun und zu lassen,
brechen und bußen, als mit andern ihrer eigenen Leuten:
„Hätten sie aber Erbe oder Güter unter gedachtem Johann,
das sollen sie verdienen und genießen, als das von alters
Herkommen ist. In demselben Rechte sollen auch alle Leute,
die hinter Johann von Crichingen kommen sind, demfelben
und seiner Erben und Nachkommen „die Püttlingen bei
Bocherbach“ innhaben, bleiben und ihre Erbe — so sie unter
Gräfin Elisabeth haben — verdienen.
3. Wegen der Fähre zu Werden ist beredt, daß die Färger,
die Amtleute, Knechte, Diener und Boten und Hausgesind,
so wie die Hauswagen zu Püttlingen, des Johann von
Crichingen überführen sollen. Dagegen soll er denselben
jährlich in seinem Schlosse zu Püttlingen: 1 Malter Korn,
drei Ohm Wein, 60 Mutschen Brod, !4 Schwein oder
einen Braten von 5 Schilling wertgeben.
Die Dorfleut, die ihm Johann Herrn zu Crichingen,
Schaft, Zins, Landrecht u. s. w. bringen, sollen den Färgern
geben von jedem Wagen 6 Pfennig, so man mit der Stange
fährt, und 8 Pfennig, so man mit dem Ruder fährt. Die
Wagen, welche Zehnten führen, geben dem Färger 1Schilling.
4. Die Fischerei zu Werden soll Joh. Crichingen lebens—
länglich behalten.
Johann III. von Crichingen endete vor dem Vater; er fich
in der Schlacht von Bouliguevide 1431, welcher er als Vasall
des Bischofs von Metz beigewohnt und in welcher Graf Anton
von Voudemont den Herzog René von Lothringen schlug.