19
hiesigen Gerichtsbezirke abgetrennt. Die Einwohner der ge⸗
nannten Orte hatten den Vorladungen zu den Hochgerichts⸗
verhandlungen Folge zu leisten; auch mußten sie gegebenen—
falls zu den Jahrgedingen erscheinen.
Das Hochgericht hatte ziemlich weitgehende Macht—
befugnisse, da dasselbe sogar über Leben und Tod das Urteil
fällte. Der zum Tode Verurteilte wurde, wenn er aus den
Orten des Völklinger Hofes gebürtigt war, in feierlicher
Prozession von dem Gerichtsgefängnis, das wahrscheinlich in
der unteren Hofstatt straße gestanden hat, auf der über
den Kreuzberg führenden Straße nach dem am Ende des
Gemeindewaldes südlich davon gelegenen Galgenberge geleitet;
dort befand sich das Hochgerichtszeichen, der Galgen und hier
wurde der Delinquent vom Leben zum Tode befördert. Für
die Todeskandidaten, die aus den nicht zum Hofe von Völk—
lingen gehörenden Orten waren, fand die Hinrichtung auf
einem Berge statt, der nordwestlich zwischen Wehrden und
Geislautern liegt und der heute noch der „Galgenberg“ ge—
nannt wird. Im Jahre 1518 erfolgte die Aufhebung des
hiesigen Hochgerichts; letzteres war nach unsere heutigen Ein—
richtung auch das Gericht 2. Instanz, da den im Jahrgeding
Verurteilten der Apell an das Hochgericht zustand. Die obere
Gerichtsbarkeit wurde um diese Zeit dem Oberamt in St.
Johann übertragen, während die Mayherei für die 5 Dörfer
des Völklinger Bannkreises bestehen blieb.
Aus den Weistümern von Völklingen erfahren wir, daß
sich 1422 einige Freileute und Freigüter hier befanden,
das sind Leute, die von der Leibeigenschaft und den Frohnten
befreit waren, während die übrigen Einwohner mit Ausnahme des
Pfarrers, Lehrers, Hirten und Beamten, dem Landesherrn,
wie nochmals erwähnt sein mag, Frohndienste zu leisten hatten