Full text : Die Geschichte unserer Heimat

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1463. Niklas von Folklingen, Schultheiß zu Saar—⸗
brücken.
1482. Johann von der Ecken und Eva von Ritten—⸗
hofen, dessen Hausfrau, verkaufen an Hans Biesen, Büurger
zu Sarbrücken, alle Erbschaft und Güter, die sie haben im
Dorfe, Bann und Gericht zu Folklingen auf der Sar, in
Wiesen, Feldern, Gaͤrten, „das uns bisher zum Jahr 3
Gulden Geldes gedient hat und theilet mit dem Theil Erb—
schaft des Niklas von Folklingen selig, daß er von Johannes
von der Ecken Vetter Pfennigweis eingeholt und der St.
Georgen Bruderschaft übertragen war, um 60 rheinische
Gulden.
1495. Graf Johann Ludwig löst diesen Zehnten von
der Bruderschaft ein.
Die hier genannten Personen gehörken teils den freien
Geschlechtern an, welche als Vasallen am Völklinger Hofe
Eigentumsrechte hatten, teils angesehenen Bürgerfamilien, die
sich wie die Freien aus den Dörfern nach ihren Besitztümern
nannten, obwohl dieselben, wie Niklas von Fölklingen, in
Saarbrücken wohnten. Die Bürger hatten freies Dispositions—
recht über ihr Eigentum, die Leibeigenen dagegen nicht. Aus
Leibeigenen bestand in der Mehrzahl die Völklinger Ein—
wohnerschaft. Graf Philipp J. erließ im Jahre 1321 einige
Bestimmungen über das Rechts- und Polizeiwesen, über die
einzelnen zahlreichen Abgaben unter Bezugnahme auf die
Gemeindebeschlüsse, sogenannte Schöffenweisstümer oder
Jahrgedinge, die in damaliger Zeit vorerst als Orts—
bestimmungen von Mund zu Mund weiter verbreitet wurden,
bis sie durch Beaustragte des Grafen niedergeschrieben und
gesammelt wurden. Leibeigene wurden nicht eher in die,
Städte aufgenommen, bis sie sich losgekauft hatten, in
            
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