120
Zur Zeit Graf Simons IV. (1285) waren in diefem
Hofe belehnt Ritter Boemund von Sarbruck und sein Bruder
Gottfried. Des Ortes wird ferner gedacht in Kaiser Karl IV.
Bestätigung des Geleits-Rechtes für Johann II. im Jahre
1354 mit dem Bemerken, daß sich das Saarbrück'sche Geleit
bis an „den Bach zu Hußwilr“ erstreckte. Noch im Jahre
1399 war Heusweiler im Besitze Saarbrück'scher Vasallen,
denn in diesem Jahre bekennt Boemund von Sarbruck Herr
zu Lingern, daß er dem Grafen Philipp J. von Nassau⸗
Saarbrücken „den Hof Huswilr“ (der von gedachtem Grafen
zu Lehen herrühre) auf zehn Jahre abgetreten habe.
Heusweiler gehörte zum Buchenbacher Burgbezirk und
großen Köllerthaler Gemeindeverband oder Hochgericht Köller⸗
thal. Dieser Ort bildete aber schon sehr frühe mit einigen
anderen Meilern einen eigenen Hof, der ein selbständiges
Gericht, Meyer und Schöffen hatte. Das Gericht zu Heus⸗
weiler war in gewisser Beziehung eine höhere Instanz (Ober—
hof), bei welchem andere benachbarte Gerichte in zweifelhaften
Fällen ihr Urteil suchten und erhielten.
„Die Mellinger“, so heißt es in einer alten Beschreibung
der Grafschaft Saarbrücken, „haben ihren eigenen Oberhof
zu Heußweiler; holen auch daselbst Eller, Maß und Gewicht,
welches der Meyer zu Heußweiler auf der Mellinger Kosten
zu Saarbrücken suchet, wie der Meyer Joachim Keller unterm
20. Februar 1538 berichtet.“
Zum Heusweiler Hofe gehörten im Jahre 1638 folgende
Dörfer:
1. Heusweiler. 2. Ritters Hof. 8. Numborn. 4. Kirsch—
hof. 5. Hirtel. 6. Der Laubacherhof.
Obwohl diese Dörfer nur eine einzige Gemeinheit bil—
deten, hatte doch jedes in der Folge seine eigene Gemarkung