Full text : Die Geschichte unserer Heimat

117

10. Ueber die Gemeinde-Rechte und Gewohnheiten und
deren künftige Beobachtung und Ausübung soll ihnen ein
hesonderer Brief zugefertigt werden.
Dagegen haben die Unterthanen Treue und Gehorsam
zu versprechen und sind verpflichtet, an die Herrschaft zu ent—
richten: 1. den großen und kleinen Zehnten; 2. Zoll, Koppel—
und Kreupergeld, wie es im Saarbrück'schen gebräuchlich ist;
3. das Salz bei der Salzkammer zu entnehmen; 4. Proto⸗
kolle von Kaufaufträgen fertigen zu lassen; 5. Den gewöhn—
lichen Demeth (Eckergeld) von den Schweinen, die sie vor
Jakobi erziehen, bezahlen, wofür sie die Schweine in den
Schiffsitters und Warnd weiden dürfen; 6. jeder hat für das
ihm erblich eingeräumte Gut, nämlich Haus, Hof, Garten,
Wiese, Feld 40 Gulden an die Herrschaft zu entrichten;
7. als ständige Abgabe jährlich an die Herrschaft zu ent—
richten 32 Gulden; von jedem Morgen Ackerland und
Röder, welche ihm übergeben worden ist, jährlich 3 Faß
Korn und von jedem Wiesenwachs jährlich 3 Albus an die
Herrschaft zu bezahlen; 8. das verwachsene Stück in der Fenn⸗
wiese sollen sie 6 Jahre lang mähen, der Herrschaft das
halbe Heu einliefern, nach Verlauf dieser Zeit die Hälfte
besagter Wiese an die Herrschaft abtreten, die andere Hälfte
aber soll ihnen erb- und eigentümlich abgetreten werden gegen
Abgabe von 1 Gulden 3 Albus; 9, sollte der eine oder
andere der Bürger oder Einwohner wegziehen, so soll derselbe
den 10. Pfennig des erlassenen Kaufschillings zurück an die
Herrschaft entrichten.
Außerdem behielt sich die Gräfin noch die mittlere und
niedere Gerichtsbarkeit vor, die Jagd und übrigen Regalien,
das herrschaftliche Haus in Clarenthal samt Garten, Wiesen,
Ackerland und Viehzucht; den Weinschank oder Verzapfungsrecht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.