Full text : Die Geschichte unserer Heimat

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billigen jährlichen Zins erb- und eigentümlich, wie solches
in einem besonderen Teilungsprotokoll beschrieben.
3. und 4. sollen weder die jetzigen noch künftigen Einwohner
zu Clarenthal und ihre Erben und Nachkommen der Leib—
eigenschaft noch dem sogenannten Besthenpts-Recht (Frohn),
wie es hin und wieder in der Grafschaft Nassau-Saarbrücken
Herkommen ist — unterworfen, sondern von beider für sich
und ihre Erben und Nachkommen zu ewigen Zeiten befreit
sein.

5. Von allen herrschaftlichen Dienstbarkeiten und Frei—
heiten und Personalbeschwerden, sie mögen Namen haben,
welche sie wollen, losgesprochen, ledig und frei sein, jedoch
dafür eine kleine jährliche Erkenntnis verabreichen.
6. Sollen sie freien Ein- und Auszug haben (worunter
zu verstehen ist, daß sie sich nicht von der Leibeigenschaft los⸗
zukaufen haben; denn weiter unten werden wir sehen, daß
Abziehende den 10. Pfennig zurücklassen mußten). Sie sollen
berechtigt sein, von einem in den Ort ziehenden Fremden,
welcher Mitbürger zu werden verlangt, einen Thaler und von
den Einheimischen, zur Erlangung des gemeinen Rechts (fuür
die Aufnahme in die Gemeinde als Gemeindsmann) !x Thaler
zu nehmen.
7. Wird ihnen das nötige Brennholz vom abgängigen
liegenden Holze vergünstigt, auch soll ihnen zur jedesmaligen
Reparatur der Häuser Holz angewiesen werden.
8. Sollen sie den Bannbezirk und Weidgang, wie ihnen
solcher durch Graf Gustav Adolph ist übergeben worden,
behalten und genießen.
9. Kleine Streitigkeiten unter sich mögen sie selbst
schlichten, dagegen schwere Verbal- und Real-Injurien müssen
vor die herrschaftlichen Beamten gebracht werden.
            
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