3.
gebliebenen sollen auf Montag 22. September wieder eingeboten
werden“.
An diesem Montage erschien: „Erstlich Hans Philipp Hof—
„mann: gesteht, er sey in der luthrischen Kirchen gewesen, denn
„er in dieser Religion erzogen, wolle es noch mehr thun, denn
„er befinde sich wohl dabei. — Hans Peter Jakob (der Schreiner)
„entschuldigt sich: habe in der Kirchen geschafft, als man zur
„Predigt gangen, habe sein Werkzeug niedergelegt, sey in der Kirch
„blieben. — Daniel Christschilles: Wann ihm die Kirch verbotten
„würde, müßte er drausbleiben; müsse in eine Kirche gehn, es
„sey diese oder ein andere.“
„Bescheid: Ist erkannt daß Ph. Hofmann fünf Livres in
„die Kirchenstraff neben 1 Gulden vors gerichtliche Gebot soll geben. —
„Daniel Christschilles und H. P. Jacob sollten vor diesmahl
„absolviert sein, doch mit dieser Condition, daß selbe hinfort nicht
„mehr ohne sondere Ursach die Catholische Kirch versäumen sollen
„bei 4 Gulden Straff.“
„Anno 1688 den 5. Januar. Pastor Thilmanni klagt,
„daß Hoffmann und andere Neubekehrte die katholische Kirch wenig
„besuchten und nicht in der heiligen Meß blieben, auch ihre
„Kinder nicht in die Kirch und Kinderlehr schickten.“
„Bescheid: Partheyen angehört, königliche Ordonnanz
„angesehn und zweimahl über sie allbereit ergangene Urtheil, wird
„Hoffmann wegen Halsstarrigkeit und ungeziemend ausgestoßener
„Reden umb ein Reichsthaler Buß angesehn, solche in die
„Catholische Kirch zu erlegen, mit Gebott inskünftig keine h. Meß
„oder Catechismuslehr ohne sonderbahre und hohe Ursach bei
„hoher Straff zu versäumen. Was die andern Neukatholischen
„anlangt, sollen sie und ihre Kinder alle Sonntag in die Predigt,
„h. Meß und Catechismuslehr kommen, bei hoher Straff.“
Am 18. Dezember 1687 wurde das Dekret Ludwigs XIV.
bekannt gemacht, welches die Todesstrafe über denjenigen verhängte,
welche den Neubekehrten die Flucht aus dem Lande erleichtern würden.
Der katholische Pfarrer schrieb in demselben Jahre an die
evangelischen Pfarrer folgende Erklärung: „Im Namen des