gewesen oder deren Vater oder Mutter oder Großeltern der alten Reli—
gion angehört hatten, wurden genötigt, wieder zurückzutreten, und wenn
sie sich weigerten, mit Haft bestraft. Selbst gegen Leute von 60—-70
Jahren ging man so vor. Es wird sogar berichtet, daß man mit
Nasen- und Ohrenabschneiden drohte, während man den Willigen
Freiheiten und Ehrenämter versprach. So machte man natürlich
Abtrünnige, aber diese „Neubekehrten“ mußten nun mit Zwang
zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten angehalten werden. Man
zählte im Oktober 1684 28 Abtrünnige.
Eine Ordonnanz des Intendanten de la Goupillioöre befahl,
daß die Neubekehrten fleißig zur Messe gehen und die Wider—
spenstigen mit einer Buße von 10 Reichstalern belegt werden sollten.
Infolgedessen legte am 15. September 1687 Pastor Thilmanni
die Namen der Neuen Katholiken, die lange Zeit nicht im Amt
der heiligen Messe noch der Predigt erschienen, vor; er klagte auch,
daß einige derselben, wie sie ihm selbst gestanden, die lutherische
Kirche besucht, und begehrte, daß diese, weil sie die Ordre des
Intendanten nicht befolgt hätten, zu der diktierten Strafe von 10
Reichstalern verurteilt werden möchten. Auf Befehl des Stadt—⸗
schultheifhen François wurden sofort vor Gericht zitiert: Hans
Philipp Hofmann, Chirurgus, Hans Velten Rosenkranz, Daniel
Christschilles, Küfer, Kaspar Lautemann, alle von Saarbrücken;
ferner Georg Nickel und Hans Paul Keller von St. Johann.
Einige der Vorgeladenen erschienen und entschuldigten sich
damit, daß sie nichts Böses in der lutherischen Kirche gehört; sie
wurden in Betracht ihrer Armut jeder mit einem halben Reichs—
laler Strafe angesehen, mit der ausdrücklichen Verwarnung: „so
sie inskünftig in der lutherischen Kirche weiter betreten würden,
daß sie mit der vom Hr. Intendanten angesetzten Straff von 10
Reichstaler ohnnachläßig belegt werden sollen, und so einer Unver—
mögenheit wegen solches nicht wohl bezahlen können, mit 8 Tagen
bei Wasser und Brod im Thurm gebüßet, auch so einer muthwillig
die Mess versäumt, jedesmal um . Rthlr. solle gestraft werden,
ingleichen auch, daß sie ihre Kinder, der gegebenen Ordonanz gemäß,
in die katholische Schul schicken. Die diesmal vor Gericht aus—