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lagerten sich zwischen St. Johann und Malstatt. Am folgenden
Morgen wohnte der König dem Gottesdienste in St. Johann bei
und reiste von hier nach Saarlouis weiter, um die dort im Ent—⸗
stehen begriffene Festung zu besichtigen.
Die katholische Religion wurde durch Strafbestimmungen
geschützt. Kinder eines kathol. Vaters oder einer kathol. Mutter durften
nicht von einem evang. Pfarrer getauft, noch in eine evang. Schule
aufgenommen werden. Ein evang. Pfarrer durfte kein Paar
kopulieren, wenn der eine Teil katholisch war, auch keinen
Katholiken beerdigen. Den evang. Pfarrern wurde jede Be—
sprechung katholischer Lehren verboten; ja sie durften nicht einmal
zur Beständigkeit im Glauben ermahmen. Blasphemie (Gottes⸗
lästerung) wurde die ersten vier Male mit Geldstrafen, zum fünften
Male mit Prangerstrafe, zum sechsten und siebten Male mit Ab—
schneiden von Ober- und Unterlippe, zum achten Male mit Ab—
schneiden der Zunge bedroht. Wer Gotteslästerung — dafür konnte
jede abfällige Äußerung über eine andere Religion erklärt werden —
hörte, ohne sie anzuzeigen, wurde mit 60 Liores gestraft.
Die französische Regierung begnügte sich aber nicht damit, den
katholischen Untertanen die Ausübung ihres Gottesdienstes zu er⸗
möglichen, sondern sie bemühte sich auch, möglichst viele verirrte
Schafe in den Schoß der alleinseligmachenden Kirche zurückzuführen.
Schon im Jahre 1681 wurden die Bürger von St. Johann ge—
zwungen, die katholischen Feiertage mitzufeiern. Die Gräfin be—
schwerte sich darüber bei dem Minister Louvois, erhielt aber eine
abschlägige Antwort. Am 4. Januar 1684 erließ la Goupilliöre
die Verordnung, daß alle diejenigen, welche die katholische Religion
annehmen würden, vier Jahre von allen Lasten und Beschwerden,
Einquartierungen, Umlagen, Steuern und Fronden befreit sein
sollten. Alle Amtleute, Schultheifen, Meier und Schöffen erhielten
bei Strafe der vierfachen Wiederersetzung den Befehl, die Neube—
kehrten nicht mit solchen Lasten zu belegen und, wie später zugesetzt
wurde, ihren Anteil auf die Lutheraner und Reformierten zu legen.
Die Entscheidung aller Prozesse solcher Neubekehrten mit Gegnern
anderer Religion behielt sich der Intendant selbst in zweiter Instanz
vor, damit jenen kein Unrecht geschehe. So arbeitete man mit