Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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Am 18. Februar 1622 erließz Graf Ludwig abermals eine
Verordnung „in Aufläufen, nächtlichen Fürfällen, Feind- oder
Feuersgefahr der Bürgerschaft fürgeschrieben:“
1) Jeder Bürger soll Achtung haben auf Sturm oder Glocken—
streich, Trommelschlag oder sonst Geschrei.
2) Ein Nachbar soll dann den andern rufen.
3) Ein jeder soll mit seinem Gewehr an den ihm bestimmten
Ort laufen.
4) Ein jeder soll Licht in einer Latern vor sein Fenster henken.
5) Auf den Gassen sollen keine Hindernisse (Wagen, Bauholz,
Steine) sich befinden.
6) Alle Kellertüren, so auf die Straße gehen, sollen zugedeckt
werden.
Dann folgt Verteilung der Bürger, zu denen auch Hoffunker,
Kanzler, Räte und Kanzleibediente gerechnet werden, und Be—
stimmung der Sammelplätze. Um dieselbe Zeit wurden Soldaten
angeworben und bei den Bürgern ins Quartier gelegt, auch die
Geschütze, Büchsen und anderes Kriegsgerät in Stand gesetzt.
Am 27. Juni wurden die Stadt-Rottmeister vor Gericht
beschieden und mit Ernst ermahnt, darauf zu sehen, daß die Bürger
ihre Wachen besser versähen; denn wo nicht vom Gericht hierin
Korrektion geschehe, wolle der Schultheiß die Freiheit hintansetzen
und die Nachlässigen mit gebührender Straf vornehmen. Der Meyer
Hans Führer mahnte die Herrn Gericht, ihre Runde fleißiger in
Acht zu nehmen, damit er der Klagen überhoben werde, oder er
müsse die Unachtsamen anzeigen. Sämtlichen Bürgern wurde
bekannt gemacht, daß keiner sich in fremde Kriegsdienste begebe
bei Verlust des Bürgerrechts. Zugleich wurden die Städte mit
Lebensmitteln versorgt. Das Stadtprotokoll meldet darüber:
„Den 11. Juli ist von der Motten an Rocken-Korn vor die
Stadt anher kommen 66 Malter, jedes Faß à 27 Albus, macht
480 Gulden Batzen 9 Batzen, und soll unter die Bürger zu 281, Albus
zugelassen werden.“

1) Das Gut la Motte bei Lebach, den Herren von Hagen gehörig.
            
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