Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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Verschwendung krankte, wie dies auch anderwärts berichtet wird.
Diese Bestimmungen wurden durch spätere Verordnungen ergänzt
und verschärft. Im Jahre 1620 erließ Graf Ludwig ein scharfes
Verbot gegen die zunehmende Unsittlichkeit. Personen, welche der
Unzucht überführt wurden, sollten 14 Tage lang mit harter Turm⸗
strafe belegt und sodann je 10 Rthlr. zu 18 Batzen als Strafgeld
erlegen, zudem öffentlich Buße tiun und 2 Gulden in den
Kirchenkasten bezahlen. Auch gegen das leichtsinnige Kreditgeben
wandte sich eine Verordnung. In Zehrungssachen sollte nicht
mehr als 14 Tage Kredit gegeben und dann gepfändet und
vergantet werden, damit die unbedachten, leichtgeladenen Zechbrüder
abgehalten und der Weiber und Kinder Notdurft in Acht
genommen werde.
Graf Ludwig war strenger Lutheraner, aber doch nicht un—⸗
duldsam gegen die Kalvinisten. Als die lutherische Geistlichkeit
im Jahre 1607 an ihn das Ansinnen stellte, sämtliche reformierten
Prediger in der Grafschaft Saarwerden zu entlassen und durch
Bekenner der Augsburgischen Konfession zu ersetzen oder doch
keine neuen reformierten Geistlichen zu ernennen, gab er dem
keine Folge; vielmehr verlieh er den Reformierten Zuschüsse aus
der Kirchenschaffnei; dies berührt um so wohltuender, als in jener
Zeit anderwärts Lutheraner und Reformierte in grimmigem Hader
lebten. Nur das Verlangen stellte Graf Ludwig an die Reformierten,
daß sie im äußeren Ritus, in der Beobachtung der Feier- und
Beitage, sowie in der Kirchenzucht nach der Kirchenordnung sich
halten, auch nicht an fremden Orten dem Gottesdienst beiwohnen
sollten. Katholiken dagegen wurden nicht aufgenommen. Im
Stadtgerichtsprotokoll von St. Johann findet sich folgende Ein—
tragung: Anno 1606 d. 16. Mai hat Daniel Thomas von Metz
um das Bürgerrecht nachgesucht. Weil er aber der Römisch—
Katholischen Religion mit seinem Weib zugetan, so haben die
Herren Gerichte Bedenken genommen und diese Sache auf weiteren
Bescheid differiert (verschoben), so daß nichts daraus worden.
            
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