Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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wünschen. Gemeine Bürger oder Bauersleute sollen nicht über
einen halben Reichsthaler „Pettern- oder Gotengeschenke“ machen,
andere Bürger nicht über einen Reichsthaler, Standespersonen
nicht über einen Dukaten. Verehrung von Silbergeschirr oder
anderen kostbaren Accidentalien sollen bei 20 Rthlr. Strafe unter
Inländischen abgeschafft sen. Der Gevatter und die Gevatterin
soll des Gelags ledig sein; die anderen sollen bezahlen, wenn
nicht der Mann ein halb Viertel und die Frau ein Maß Wein
mitbringt. Den Patenkindern soll zum nächsten oder folgenden
Jahr höchstens ein Hemd nicht über einen Reichsthaler an Wert
verehrt werden und an 3 Neujahrstagen hernach, „wenn das
Kind selbst zusprechen wird, etwa ein Weck oder geringes Geldlein
nach Gefallen“. Das unnütze Heben der Gevattern soll bei 5 fl.
Strafe abgeschafft sein. Wenn die Wöchnerin wieder zur Kirche
geht, soll bei Strafe von 5 fl. keine Mahlzeit angestellt, höchstens
der Gevatterin oder 3—4 Weibern, die sie aus der Kirche begleiten,
ein Trunk Wein gereicht werden.
Das Laden zum Leichenschmaus wird bei 20 Rthlr. Strafe
verboten; doch soll es unverwehrt sein, mit den nächsten Freunden
und Nachbarn einen Trunk in christlicher Bescheidenheit zu tun, den
sie durcheinander bezahlen sollen, das Weib halb so viel wie der
Mann. Um 9 Uhr sollen sich alle nach Hause verfügen, doch
soll es gestattet sein, ein oder zwei Personen über Nacht dazu—
behalten, aber sie sollen sich des Weintrinkens enthalten und zur
Ruhe begeben. Wenn des Abgelebten Schwachheit (Krankheit)
der Infektion halben verdächtig gewesen, soll dasselbe Haus
gemieden und anderer obrigkeitlicher oder Amts-Verordnung, bei
der die christliche Lieb nicht außer Acht zu lassen, Folge geleistet werden.
Auch auf die Unordnungen und Verschwendungen, die bei
Zunftversammlungen vorkommen, sollen Beamte und Räte ein
wachsames Auge haben und dem nach Kräften steuern.
Wir haben diese Ordnung ausführlicher mitgeteilt, weil sie
uns manchen Einblick in das Leben jener etwas ungeberdigen
Zeit eröffnen und zu manchen Vergleichen mit der Gegenwart
anregen. Die eingehenden Bestimmungen der Regierung lassen
klar erkennen, daß das Volksleben vielfach an Völlerei und
            
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