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unterworfen, selbst die von auswärtigen Patronen gesandten;
gewöhnlich wurden sie von Saarbrücken aus zugeschickt.
Bei der Disziplinierung der Geistlichen erfolgte zuerst eine
Vermahnung des Superintendenten, sodann in schweren Fällen
ein brüderlicher Beweis (correptio fraterna) vor versammelter
Synode. Eine härtere Strafe war die Ausstoßung aus dem
synodo. In sehr schweren Fällen erfolgte die Enthebung aus
dem Amte auf eine gewisse Zeit oder die völlige Entfernung aus
dem Amte. Die beiden letzten Strafen wurden von dem Super⸗
intendenten mit Vorwissen der Landesherrschaft vollzogen. Zuweilen
mußten auch Pfarrer von der Kanzel Abbitte tun vor versammelter
Gemeinde.
Den Superintendenten wurde zur Pflicht gemacht, die Pfarrer
fleißig zu beaufsichtigen. Bemerken sie grobe Fehler an ihnen, so
sollen sie zuerst unter vier Augen, dann auf der Synode dieselben
verwarnen oder von der Besoldung etwas abnehmen, um es den
Armen zu geben oder der Kirche zuzuwenden, ja zeitweilig sie
fuspendieren oder vom Amte völlig entheben. Schwerere oder
Kriminalfälle waren der Landesherrschaft vorbehalten; kein Be—
amter hatte das Recht, ohne Befehl der Landesherrschaft einen
Prediger zu verhaften.
Die Erledigung einer Pfarrstelle durfte nicht länger als
zwei Monate währen. Später wurden drei oder vier Monate
daraus. Vor Besetzung der Stelle hatte die Witwe eine Gnaden—
zeit von Jahr.
In kulturgeschichtlicher Beziehung sind die Bestimmungen
über die Kirchencensur und Disziplin recht beachtenswert. Besondere
Kirchencensoren mußten allmonatlich alles Straffällige in der Ge—
meinde anzeigen und die Bußgelder einsammeln; Beamte,
Schultheißen und Meyer waren verpflichtet, ihnen dabei Hilfe
und Schutz zu gewähren. Einige charakteristische Bestimmungen
will ich hier anführen.
Der Kirchencensor, welcher etwas Straffälliges wissentlich
verschweigt, soll einen Ortsgulden Strafe bezahlen, im Wieder—
holungsfalle alle seine Ehrenämter verlieren. Die eine Hälfte der
Bußen sollte den Censoren zufallen, die andere der Kirche und
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