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beschränkt, doch war sie gröfzer als heutzutage. Außer den noch
jetzt geltenden hohen Festtagen sollten als Feiertage Epiphanias
(6. Jan.), Mariä Reinigung (2. Febr., Mariä Empfängnis
(25. März) und Trinitatis gehalten werden.
Am 3. Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingsttage, an Mariä
Heimsuchung (2. Juli), Johannis, Michaelis und Aposteltag
(15. Juli) sollte nur eine Predigt gehalten werden, nach Mittag
das Volk aber wieder zu seiner Arbeit gehen. Dazu kam in
jedem Monat ein Bußtag; auch sollte innerhalb der Woche in den
Städten wenigstens zweimal, auf dem Lande einmal gepredigt
werden. Gesang, Gebet und Predigt sollten deutsch sein; nur in
den Städten war zu Anfang und zur Vesper ein lateinischer
Psalm gestattet. Alle Gesänge sollten möglichst kurz sein, damit
das Volk nicht vor der Predigt mit Überdruß erfüllt werde. Die
Predigten sollten klar und verständlich sein; im Hauptgottesdienst
sollten sie nicht länger als *4, höchstens eine Stunde, sonst nur
u Stunde dauern. Weitere Vorschriften betrafen besonders die
Konfirmationen und die Visitationen, die im Einzelnen genau
geregelt wurden. Diese strenge Ordnung des Gemeindelebens
war in dieser Äbergangszeit, wo nach der Lösung der früheren
Fesseln manche Spuren von Verwilderung sich zeigten, durchaus nötig.
Es liegt am Tage, wie sehr die landesherrliche Macht des
Grafen durch seine nunmehrige Stellung als oberster Bischof der
Landeskirche gestärkt wurde. Erst durch das Kirchenregiment, die
Aufsicht über das Kirchengut und die Übernahme der bisherigen
Aufgaben der Kirche, wie Unterricht und Armenpflege, wurde die
Landeshoheit zum Abschluß gebracht.
Auch die Verbesserung des Schulwesens ließ sich Graf
Philipp angelegen sein. 1576 erging die Verordnung, daß auf
der Schule in Saarbrücken neben dem Deutschen auch das Latein
gelehrt werden sollie.
Übrigens gehörte Graf Philipp keineswegs der extremen
lutherischen Richtung an, die eben damals (1577) durch die ab—
schließende Konkordienformel statt Einigung dauernde Zwietracht