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(10. November), St. Niklas (6. Dezember), St. Kathrinentag
(25. November). Sodann aber ermahnt der Graf alle Untertanen,
an allen „hochzittlichen Tagen“, d. h. an den hohen Festen, die
„vier ufgesetzten Opfer“ darzubringen bei 10 fl. Strafe. Auch
sollten die Untertanen, wenn der Pfarrer auf die Kanzel geht,
„das Evangelium und Gottes Wort zu verkünden,“ nicht aus der
Kirche gehen und auf dem Kirchhof spazieren.
Wir ersehen hieraus, daß in der Bevölkerung Gleichgiltigkeit
gegen den hergebrachten Gottesdienst eingerissen war, und daß
anderseits man doch gewisse Zugeständnisse machte, wie Verminderung
der Feiertage und Einführung der Predigt. Die Priester mußten
sich vor ihrer Bestätigung dem Grafen gegenüber verpflichten,
die Pfarrkirche nicht zu „permutieren noch zu übergeben durch
keinerlei Gewalt päpstlicher oder weltlicher Oberkeit ohne Wissen
und Verwilligung des gnädigen Herrn, sonder selber Residenz
darauf zu thun“.
Während die Grafen Philipp II. und Johann IV. als treue
Anhänger des habsburgischen Hauses an der alten Lehre festhielten,
drang die Reformation mehr und mehr nach den Grenzen der
Grafschaft Saarbrücken vor. In dem benachbarten Zweibrücken
war das evangelische Bekenntnis schon 1522 zur Herrschaft gelangt,
bald nachher in der zu Saarbrücken gehörenden Herrschaft Kirchheim
und in der ebenfalls saarbrückischen Grafschaft Saarwerden; die
nächstverwandte und nach Johanns IV. Tode zur Erbfolge
berufene Weilburger Linie gehörte zu den eifrigsten Anhängern
des neuen Glaubens. So war die Einführung der Reformation
nur eine Frage der Zeit. Aber nicht durch Gebot der Grafen,
sondern durch eigenen Entschluß der Untertanen verbreitete
sie sich. Der protestantische Gedanke wurde gefördert durch
die Haltung der Arnualer Stiftsherren, welche die Pfarr—
stellen in Saarbrücken und St. Johann durch Kapläne und
Frühmesser versehen ließen, selbst aber ein beschauliches und durch—
aus nicht kanonisches Dasein führten. Von den Stiftsherren wurde
an den Grafen das Ansinnen gestellt, die Priesterehe und das
Abendmahl unter beiderlei Gestalt zuzulassen, doch der Graf ver—⸗
weigerte dies und schritt gegen die Widerstrebenden mit Gewalt