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„Diese beliebte Ordnung wurde dann zu Papier gebracht und
von dem hochfürstlichen Konsistorium am 2. Oktober 1732 genehmigt.“
Diese Sitz- Ordnung wurde streng eingehalten, und Sere—
nissimus selbst erließ höchsteigenhändige Verfügungen darüber. So
erhielt am 4. Januar 1753 der Gerichtmann Konrad Fürmund
folgendes fürstliche Dekret:
„Des Supplicanten Schnur Gitistellers Schwiegertochter)
wird bewandten Umständen nach der Sitz in demjenigen Kirchen—
stuhl, worinnen ihre Schwiegermutter dermalen ihren Stand hat,
gebotener Maßen, jedoch gegen Erlegung von 10 Reichstalern in
dasige Brudermeisterei und ohne Konsequenz vor andere, hiermit
verstattet.“
W. H. F. 3. N. S.
Wilhelm Heinrich, Fürst
zu Nassau-Saarbrücken.)
In demselben Jahre bekam des Stadtkapitäns Mügel
Frau ein Konsistorialdekret des Inhalts, daß sie in der Kirche
im Gerichtsweiber⸗-Stuhl sitzen solle.
Mit dem Übergang des Saarbrücker Landes an Preußen
waren auch wichtige Veränderungen in der Kirchenverfassung ver⸗
bunden. Die Entstehung der evangelischen Union ist oben
S. 156 ff. erzählt worden. Die Angelegenheiten der Gemeinde
wurden von jetzt an von dem aus Geistlichen und Laien zusammen—
gesetzten Presbyterium verwaltet.
Im Jahre 1835 wurde die Agende und die Kirchen—
ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen
und der Rheinprovinz eingeführt. Über die Einführung der
Agende in St. Johann lesen wir folgende Eintragung in dem
Presbyterialprotokoll:
„Nachdem das Presbyterium von Saarbrücken und St.
Johann in gemeinsamer Sitzung vom 13. April 1835 unter
Vorsitz des Superintendenten Zimmermann (der mit Hildebrand
von Saarbrücken und Gottlieb von St. Johann in der Leitung
der Geschäfte der Synode abwechselte) beschlossen hatten, daß die
Agende sorgfältig beachtet und der vorgeschriebene Altarschmuck
sofort beschafft werde, dafz die Sängerchöre unverzüglich eingeübt