Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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Bald nach 1648 zogen Katholiken in die Grafschaft, welche
„wegen Mangels an anderen Unterthanen geduldet wurden“; ihre
Religion durften sie öffentlich nicht ausüben. Als 1665 der
Katholik Peter Brosius starb, wurde er von dem lutherischen
Geistlichen beerdigt und seine Kinder wurden sogar in der evangelischen
Kirche getauft.

Zur Winterszeit wurde zweimal gepredigt, morgens um 8
und mittags um 12 Uhr. In der Zeit von Ostern bis Michaelis
wurde nur einmal des Morgens gepredigt, des Nachmittags wurde
ein Kapitel samt einer kurzen Erklärung verlesen. Darauf folgte
die Kinderlehre und der Segen. Wöchentlich waren zwei Betstunden
und zwar des Dienstags und Donnerstags morgens um 7 Uhr.
In denselben wurde nicht gepredigt außer an Feier- und Bußlagen,
sowie an den Tagen der Vorbereitung zum heiligen Abendmahl.
Letztere wurde wie die Beichte des Samstags abgehalten. Das
heilige Abendmahl wurde alle sechs Wochen gefeiert.
Am 28. September 1755 wurde das 200jährige Gedächtnis
des Augsburger Religionsfriedens gefeiert. Über die Ordnung
in der Kirche berichtet der Pfarrer Ludwig Karl Schmidt:
„In der neuen Kirche wurde nach mancherlei Versuchen und
Streitigkeiten dieselbe Ordnung eingeführt, die auf gnädigster Herr—
schaft Befehl in Saarbrücken besteht, die Ordnung nach dem Alter.
Die Stühle Nr. J linker und rechter Hand vor dem Altar für
die Konfirmanden, Nr. II linker Hand für konditionierte (ange—
sehene) Personen, besonders für die von Saarbrücken, welche
kommen, Nr. II aber rechter Hand für der Herren Geistlichen
Familien bestimmt sein und bleiben. Nr. III linker und Nr. III
rechter Hand sollten die Familien der Herren Gerichtsschöffen sitzen.
Nr. IV linker und Nr. IV rechter Hand sollten hierauf die Weibs—
personen nach ihrem Alter folgen. Der hierauf folgende Stuhl
Nr. V linker Hand wurde aus besonderen Ursachen der Karcherischen
Familie mit der Bedingung angewiesen, daß nur sie, die damals
Lebenden, allein darin ihren Sitz haben und solch beneficium
(Wohltat) sich nicht auf ihre Kinder und Nachkommen erstrecken
sollte.“
            
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