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Absonderung und eigene Nutznießzung und Verwaltung von den
einzelnen Eigentümerm zurückgefordert werden.“
Diese Auffassung wurde durch das kaiserliche Dekret vom
11. Juni 1806 bestätigt, welches den Protestanten das unbeschränkte
Eigentumsrecht an ihren Kirchen⸗ und Stiftungsvermögen zusicherte
und diese Güter aus der Staatsverwaltung in die kirchenverfassungs—
mäßig verordnete Verwaltung der zuständigen Ortskonsistorialkirchen
verwies.
Trotz dieser Entscheidungen blieb sowohl unter der französischen
wie unter der preußischen Herrschaft die Vereinigung und gemein—
same Verwaltung der beiden Vermögensmassen bestehen und
wurde dem Stiftsverwaltungsrat unterstellt.
Aber die Vertretung der Gemeinde St. Johann hatte ihr
Eigentumsrecht nicht vergessen. Am 26. Oktober 1886 wurde in
dem Presbyterium darauf hingewiesen, daß das Stift in den letzten
25 Jahren Güter der Gemeinde im Werte von mindestens
200 000 Mark verkauft habe, und in einem Schreiben an die
Stiftsverwaltung darüber Klage geführt. Am 1. November
desselben Jahres beschloß das Presbyterium, daß die Gemeinde
von dem Stift eine Abfindung fordern und im Falle der Abweisung
den Rechtsweg beschreiten solle. Da die Stiftsverwaltung auf das
Schreiben vom 26. Oktober antwortete, daß das Stift keine Un—
gerechtigkeit begehe, sondern alle beteiligten Gemeinden in gleicher
Weise behandele, stellte der Kirchmeiste Johann Huppert in
der Sitzung vom 29. November 1886 den Antrag, daß die Ge⸗
meinde von dem Stift die Herausgabe der Kirchengüter und des
Erlöses der verkauften Grundstücke fordern solle. Rechtsanwalt
Adolf Dörmer beantragte, bei dem kgl. Konsistorium die Zahlung
einer einmaligen Abfindungssumme von 200000 Mark von Seiten
des Stifts oder die Genehmigung zur Beschreitung des Rechtsweges
zu fordern.
Am 15. Februar 1887 wurden die Presbyter Bürgermeister
Falkenhagen und Rechtsanwalt Dörmer mit zwei von ihnen
verfaßzten Gutachten an das Konsistorium geschickt. Das Konsistorium
legte beide Gutachten dem Stiftsverwaltungsrat vor und versprach