Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

2.

Wenn die Bürger, die mit zur Kirche gegangen, um den traurigen
Mann zu trösten, ihm Gesellschaft in des Wirts oder eines
ehrbaren Nachbars Haus laden wollten, so durften sie dies tun;
doch sollte niemand daran gebunden sein. Da sollten sie dem
Traurigen seine Irte (Zeche) bezahlen und ihm keine Kosten antun.
Ebenso sollten es die Frauen halten, wenn die traurige Person
eine Frau wäre. Dem Priester sollte man bei Begängnissen
keine Kost geben, sondern nur die Präsentie in der Kirche, näm—
lich 18 Pfennige, und ebenso dem Kirchherrn für sein Grabrecht.
Zu einer „Vrulofft“ (Brautlauf, Hochzeit) sollte niemand
mehr als 30 Esser laden; zu einer ersten Messe nicht mehr als
25 Gäste. Alle Steuern und Gaben, die man dem neuen Priester
geben wolle, solle man Gott zu Lob und Ehre in der Kirche auf
dem Altar opfern, aber die Gift (Gabe) nicht zu Hause und an
der Tafel tun, wie man zur Vrulofft zu tun pflegte. Der neue
Priester solle für das gemeine Volk nicht mehr als einen Imbiß
oder Mahlzeit des Morgens geben; dazu solle ein jeglicher seinen
Wein mitbringen.
Zu einer Kindtaufe oder zum Kindbettschmause sollten außer
dem Gevatter nicht mehr als 12 Frauen geladen werden; kein
Gevatter sollte dem Kind mehr als 3 Schillinge schenken. Auf
die Übertretung dieser Gebote war eine Strafe von 5 Schillingen
gesetzt; Geistliche, Edelleute und Fremde waren nicht einbegriffen.
Über den damaligen Bestand der bürgerlichen und damit auch der
kirchlichen Gemeinde von St. Johann besitzen wir ein wichtiges
Zeugnis in der sogenannten Türkenschatzung des Jahres 1542,
die uns durch einen glücklichen Zufall erhalten geblieben ist. Der
verstorbene Rektor Jungk hat das Verdienst, sie wieder entdeckt
und veröffentlicht zu haben. (Mitteilungen des historischen Vereins
für die Saargegend, Heft 9, S. 149 ff.)
Der im Frühjahr 1542 in Speier versammelte Reichstag
hatte beschlossen, eiligst ein großes Heer ins Feld zu schicken, um
die Türken, die Ungarn besetzt hatten, wieder zu vertreiben. Zu
dem Zwecke wurde im ganzen Reich eine allgemeine Kriegssteuer
ausgeschrieben, zu der alle Bewohner beizutragen verpflichtet waren.
Von je 100 Gld. Vermögen mußte man einen halben Gulden
            
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