Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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Im Anfang des 16. Jahrhunderts wurde St. Johann von
schweren Unglücksfällen heimgesucht. Heinrich von Nassau berichtet
zum Jahre 1503: „Den 5. April ist Sant Johann verbrennt, das
erbarme Gott! Umb die 4 Uhr angangen.“ Im Herbst desselben
Jahres brach eine pestartige Krankheit aus. Dieses Unglück
bewog die Bürgerschaft, ihr ewiges Seelenheil zu bedenken, „da
einem jeden nit me dann sin gut Werk vorständig sind.“ Die
Bürger stifteten deshalb „gemeinsam und einträchtiglich mittels
100 guter Gulden Korfursten-Montz am Rhein“ zu ewigen
Tagen eine Wochenmesse in der Kapelle zum Heiligen Geist in
St. Arnual. Diese Messe versprachen Dechant und Kapitel der
genannten Bürgerschaft und ihrer Voreltern, Nachkommen und
Freunde Seelen zum Trost und zur Hilfe zu halten und setzten
dafür ihren Zehnten zu Eschberg und den Bruchhof zu St. Johann
zum Pfande.
Über das kirchliche Leben im fünfzehnten Jahrhundert gibt
uns eine Verordnung einigen Aufschluß, die wahrscheinlich im
Jahre 1453 erlassen wurde. Der Graf verordnete, daß der
Kirchherr Tag und Nacht zu Saarbrücken bleibe und sein Kaplan
in St. Johann, sodaß man sie zu finden wisse, falls es not wäre,
die Beichte zu hören oder die Sakramente zu spenden. Sie sollten
diesen Pflichten entweder selbst nachkommen oder die Frühmesser
dazu bestellen, doch so, daß keiner dies auf den andern weise noch
sich auf den andern verlasse und dadurch Säumnis geschehe. Wir
erkennen aus dieser Verordnung wieder die Lässigkeit, mit der
die Stiftsherren von St. Arnual ihren Pflichten nachkamen.
Hochzeiten, Priesterweihen, Kindtaufen und Begräbnisse mit
den nachfolgenden Leichenschmäusen wurden damals mit großem
Aufwand gehalten. Hiergegen richten sich folgende Bestimmungen.
Zu einem Begräbnis, dem Siebenten, Dreißzigsten und zu der
Jahreszeit sollten des Toten Freunde nicht mehr als acht Bürger
laden, auch nicht mehr zum Geleite mitgehen. Wenn der Ver—
storbene einer Zunft oder Bruderschaft angehörte, so durften
außerdem die Zunft- oder Brudermeister und der Zunftknecht
mitgehen. „Aber die Frauen, denen geliebet mit den traurigen
Leuten zur Kirche zu gehen, die mögen das tun unbegriffen.“
            
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