Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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Stadtwerordneten-Kollegien ihre Zustimmung gegeben hatten, am
5. Dezember d. J. 1908 in einer gemeinsamen Sitzung der drei
Stadtverordnetenversammlungen im Festsaale des Rathauses zu
St. Johann endgültig angenommen wurde. In dieser denk—
würdigen Sitzung wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
Die 3 Städte Saarbrücken, St. Johann und
Malstatt-Burbach werden zu einer einzigen Stadt—
gemeinde unter dem Namen „Saarbrücken“ vereinigt.
Der Sitz der Verwaltung ist der Stadtbezirk
St. Johann. In Malstatt-Burbach verbleiben ein Standesamt,
eine oder mehrere Steuerannahmestellen, eine Abfertigungsstelle für
Steuerveranlagung, Krankenkassen, Invaliditätssachen u. a. In Saar—
brücken sollen ein Standesamt und eine Steuerannahmestelle verbleiben.
Das Vermögen wird mit Ausnahme des Stiftungsver—
mögens vereinigt. An demselben haben, soweit dieser Vertrag nicht
ein anderes bestimmt, alle Einwohner dieselben Rechte und Pflichten.
Aus dem Walde von St. Johann und dem Erlöse für ver—
äußertes Waldgelände einschließzlich des bereits von der Stadt
St. Johann vereinnahmten Erlöses aus dem Verkauf von Wald—
besitz wird eine besondere Vermögensmasse gebildet, die getrennt
verwaltet, und über deren Einnahmen und Ausgaben getrennt
Rechnung geführt wird. Der Reinertrag dieser Vermögensmasse
soll ausschließlich zum Nutzen, insbesondere zur sozialen und wirt—
schaftlichen Förderung der Einwohner von St. Johann verwendet
werden. Der in einem Jahre nicht verwendete Reinertrag kann
auf die nächsten Jahre übertragen werden. Diese Vermögensmasse
wird von einer außer dem gesetzlichen Vorsitzenden aus sechs Mit—
gliedern bestehenden städtischen Deputation verwaltet.
Für den der Stadt Saarbrücken gehörigen Wald gelten die
Bestimmungen des 8 4 in sinngemäßer Anwendung.
Für die Stadt Malstatt-Burbach gilt das Gleiche in Bezug
auf den Stadtpark Ludwigsberg.
Die drei Stadtbezirke bilden in Zukunft besondere Wahl—
bezirke der vereinigten Stadt. Jeder Wahlbezirk wählt aus seinen
Einwohnern die gleiche Anzahl von Stadtverordneten. Verlegt
            
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