Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

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6. Wegen des hl. Sakraments und des hl. Oels ist man
einem Kirchherrn oder Kaplan nichts schuldig, man gebe es denn mit
gutem Willen. Item ist man einem Kirchherrn schuldig zu Grabe—
Recht von einem Mann 31, Schilling; von einer Frau 3 Schilling;
von einem Kinde, das noch nit zu dem hl. Sakrament gegangen,
6 Pfennig, alles Saarbrücker Währung. Zu den Begängnissen,
dem Siebenten und Dreißigsten) ist man dem Kirchherrn nit schuldig
Präsenz zu geben. Aber er mag die Opfer, die den andern be—
gleitenden Priestern geopfert werden, nehmen, wenn er will.
7. Griffe Jemand zu der hl. Ehe, der ist dem Kirchherrn
oder Kaplan von der Vertrüwung und dreien Ußheischungen?)
nichts schuldig; aber so der Kirchgang beschieht, soll man dem
Kirchherrn geben drei Schilling Pfennige und desselbigen Tags
seinen Morgen-Imbs ungeverlich. Käme aber Einer außerhalb
der Pfarren zu St. Arnual, der soll geben 7 Schilling, und wäre
er arm, dem soll Gnade geschehn. Geben uff Donnerstag nach
S. Markus des heil. Evangelisten Tag (25. April) 1458.
Die Kapelle in St. Johann hatte keinen eigenen Pfarrer,
sondern sie wurde von dem Kirchherrn in Saarbrücken oder in
dessen Auftrag von einem Kaplan versehen, sodaß der Gottesdienst
oft ausfallen mochte. Die Bewohner beschwerten sich wenigstens
im Jahre 1450 darüber, daß sie zum Besuch der Mutterkirche
stets mit einem Nachen über die Saar fahren müßten. Daher
wurde in diesem Jahre von der Bruderschaft zu St. Johann eine
Frühmesse in der St. Johanneskapelle gestiftet. Der von dem
Stift bestellte Priester sollte wöchentlich vier Frühmessen lesen oder
lesen lassen und in St. Johann Wohnung nehmen. Für seine
Dienste sollten ihm von dem Brudermeister zu St. Johann bezahlt
werden 24 Gulden Gelds, eine Behausung zu wohnen, etliche Garten⸗
stüche und 2z Fuder Heu. Die Bürger sollten das Haus in Grundbau
und Dach erhalten; wenn aber der Frühmesser einiges bessern
wollte an Glas-⸗Fenstern, Türen, Fensterladen, Stuben⸗Ofen und
anderm, so sollte er dies auf seine Kosten tun.

1) Der Siebente und Dreißigste sind die Seelenmessen am 7. und 30. Tage.
2) Trauung und Aufgebote.
            
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