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dem Stift jährlich auf Purificatio Mariae (Mariae Lichtmeß,
2. Febr.) ein Pfund Pfennig!) Saarbrücker Währung entrichten
sollen. Doch wurde vorbehalten, daß der Dechant zu St. Arnual
alle offenbaren Ehebrecher, Zauberer und Wucherer zu strafen habe,
„als sich das der Geistlichkeit gebürt“.
2. Dechant und Kapitel sollen wegen Erhebung des Zehnten
nicht schuldig sein, das Fasel-Vieh zu stellen und zu erhalten.
Welcher unter den Bürgern zu St. Johann den großen und kleinen
Zehnten kaufen und bestehen (steigern) wolle, der möge es tun,
ohne deshalb an die Gemeinde wegen des Fasels etwas abzugeben.
Die Bürger sollen keine Einigung unter sich machen, daß der Zehnte
ungekauft bleibe.
3. Die Bürger mögen einen Stock in die Kapelle stellen, und
was hinein geopfert wird, soll halb zum Bau der Kirche St. Arnual,
halb zum Bau der Kapelle in St. Johann verwendet werden.
Genannte Bürger mögen auch auf Sant Johannis Baptisten-Tag
(24. Juni), nachdem unser Herrgott in der Fron⸗Messe erhoben
worden ist, einen Knecht stellen, der in der Kapelle und in der
Stadt umgehe und Almosen heische mit solchen Worten: „Steuert
zum Bau und Lösen des Ablaß“ —, und was der Knecht also
hebt, das soll zum Bau der Kapelle allein kommen.
4. Würde ein Mensch von Saarbrücken oder ein anderer
„Ußbürtiger“ zu St. Johann begraben und geschähe Begängnis,
Siebenten und Dreißigsten, was alsdann von „Gelüchte“ (Lichtern)
unverbrannt bleibt, soll halb dem Stift, halb der Kapelle zufallen,
und was Gelüchte zu den Begängnissen von den Menschen, die
die zu St. Johann gesessen wären, übrig bleibt, das soll der
Kapelle St. Johann bleiben.
5. Burgermeister, Burger zu St. Johann und deren Nach—
kommen sollen mit ihrem Vieh die Weide haben um und auf dem
Halberg; und wenn Ecker daselbst ist, sollen sie davon zahlen wie
die vom Eschberg und von Bredebach und andere Anstoßer, nach
Weisung des Jahrgedings zu St. Arnual.
1) Man rechnete damals, wie noch heute in England, nach Pfund,
Schilling und Pfennig, 1 Pfund hatte 20 Schillinge, 1 Schilling 10 Pfennige.