Full text : Geschichte der evangelischen Gemeinde St. Johann zu Saarbrücken zur 200 jährigen Erinnerungs-Feier der am 24. Juni 1727 erfolgten Einweihung der alten Kirche

des mit ihm verwandten Königs Johann von Böhmen unternahm,
stellte er dem Oberhaupt der Kirche die unbefriedigenden kirchlichen
Verhältnisse in beiden Städten vor. Obwohl beide Städte sehr
volkreich seien — es befänden sich dort 40 adelige Höfe — und
obwohl die kirchlichen Einkünfte zur Unterhaltung eines Priesters
ausreichten, müßten die Bewohner die Sakramente von der eine
halbe Wegstunde entfernten Kirche von St. Arnual empfangen.
So komme es, daß öfters Kinder ohne Taufe und andere gläubige
Einwohner ohne Empfang der Sabkramente gestorben seien zur
Gefahr für ihr eigenes Seelenheil und zum Ärgernis für viele
andere. Der Papst verschloß sich dieser Vorstellung nicht und gab
dem Bischof von Metz den Befehl, den Rektor von St. Arnual
durch Androhung von Kirchenstrafen dazu anzuhalten, daß er in
den beiden Kapellen zu Saarbrücken und St. Johann Taufbrunnen
anlegen lasse und dort einen eigenen Priester bestelle, der den
Einwohnern den Gottesdienst abhalten und die Sakramente spenden
könne.
Doch die Stiftsherren von St. Arnual beeilten sich nicht, dem
Befehle des Papstes nachzukommen. Schon im Jahre 1183 hatte
ihnen der Bischof von Metz vorgehalten, daß sie mehr um Milch
und Wolle der Gläubigen und ihre eigenen Einkünfte als um
das Heil der Seelen bekümmert seien, ihren eigenen Geschäften
und Bequemlichkeiten nachgingen und durch ihre Abwesenheit die
Religion und die Kirchengüter schädigten. Der Bischof hatte des—
halb bestimmt, daß fortan nur denjenigen Stiftsherren ihre Bezũge
ausbezahlt werden sollten, die dauernd dort ansässig seien und sich
dem Dienst der Kirche mit Eifer widmeten. Aber die Stiftsherren
erkannten die Gerichtsbarkeit des Bischofs von Metz nicht an.
Als der Dekan Johann im Jahre 1372 vor den Metzer Offizial
vorgeladen wurde, um sich wegen eines Vergehens zu verantworten,
erschien statt seiner der Kantor von St. Arnual und erklärte, daß
Dekan und Kapitel seit Menschengedenken von der Gerichtsbarkeit
des Metzer Bischofs befreit seien, und daß über den Dekan das
Kapitel unter dem Vorsitz des Kantors aburteilen müsse.
Auch die Bürger von St. Johann waren mit der Amts—
führung der Stiftsherren nicht zufrieden. Im Jahre 1438 kam
            
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